Beschluss vom 20. September 2012 - 1 BvR 1633/09
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120920.1bvr163309 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2012 - 1 BvR 1633/09 - Rn. (1-20), |
Judgement Number | 1 BvR 1633/09 |
Date | 20 Septiembre 2012 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1633/09 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der G… GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
Westfalendamm 75, 44141 Dortmund -
gegen a) | den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2009 - 413 C 9435/08 -, |
b) | das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 7. November 2008 - 413 C 9435/08 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
am 20. September 2012 einstimmig beschlossen:
- Das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 7. November 2008 - 413 C 9435/08 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2009 - 413 C 9435/08 - gegenstandslos.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit.
1. Die Kläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) verlangten von der Beschwerdeführerin, einem Luftfahrtunternehmen, Schadensersatz für ersatzweise gebuchte Flüge. Sie seien über die vorverlegte Abflugzeit des bei der Beschwerdeführerin gebuchten Flugs nicht informiert worden.
Das Amtsgericht ordnete das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO an. Mit ihrer Klageerwiderung behauptete die Beschwerdeführerin unter Beweisantritt, sie habe die Kläger rechtzeitig per E-Mail über die Änderung der Flugzeit informiert und legte eine Reproduktion der Benachrichtigungsemail vor. Ausweislich des gespeicherten Versandprotokolls habe der E-Mail-Service-Provider der Kläger den Response-Code 250 zurückgemeldet. Dieser bedeute „message accepted“ und werde versandt, wenn die Nachricht vollständig habe empfangen werden können.
Das Gericht setzte mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 eine Replikfrist von zwei Wochen. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2009 erhielt die Beschwerdeführerin die Replik der Kläger vom 29. Oktober 2008 sowie das im schriftlichen Verfahren am 7. November 2008 ergangene, der Klage überwiegend stattgebende Urteil des Amtsgerichts. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargetan, dass sie die Kläger über die Verlegung der Abflugzeit informiert habe. Aus der Benachrichtigungsemail lasse sich der „Code 250“ gerade...
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