Beschluss vom 21.06.2021 - BVerwG 6 AV 4.21

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Junio 2021
Neutral CitationBVerwG 6 AV 4.21
ECLIDE:BVerwG:2021:210621B6AV4.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 - 6 AV 4.21 -
Registration Date15 Julio 2021
Subject MatterSchul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number210621B6AV4.21.0

BVerwG 6 AV 4.21

  • VG Münster - 31.05.2021 - AZ: VG 5 L 344/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Gronau/Familiengericht bestimmt.

Gründe I

1 Die Antragsteller, vertreten durch ihre Eltern, haben bei dem Amtsgericht Gronau Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als gerichtliche Maßnahme zur Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB, §§ 49 ff. FamFG beantragt, die sich u.a. aufgrund schulinterner Anordnungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes sowie zur Einhaltung von Mindestabständen zu anderen Personen ergebe.

2 Das Amtsgericht/Familiengericht hat nach Anhörung der Antragsteller mit Beschluss vom 27. April 2021 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Rechtsstreitigkeit an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Bei dem Antrag handele es sich nicht um eine Kindschaftssache im Sinne des § 23a GVG i.V.m. § 111 Nr. 2. § 151 FamFG. Der Rechtsstreit betreffe vielmehr ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gehöre. Der Beschluss ist unanfechtbar.

3 Das Verwaltungsgericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es sich für unzuständig halte und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat es den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit angerufen.

II

4 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Amtsgericht Gronau und dem Verwaltungsgericht Münster berufen.

5 Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwGO wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Zwar ist diese Vorschrift auf den Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Amtsgericht weder unmittelbar anwendbar noch gibt es für einen solchen Fall an anderer Stelle eine gesetzliche Regelung. Diese Regelungslücke ist aber - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen den Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2019 - 6 AV 11.19 - NJW 2019, 2112; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 ). Denn obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den bestrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine...

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