Beschluss vom 21.06.2021 - BVerwG 4 BN 1.21
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 21 Junio 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 4 BN 1.21 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:210621B4BN1.21.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 - 4 BN 1.21 - |
Registration Date | 06 Septiembre 2021 |
Subject Matter | Bau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 210621B4BN1.21.0 |
BVerwG 4 BN 1.21
- OVG Schleswig - 21.10.2020 - AZ: OVG 1 KN 19/19
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 wird zurückgewiesen
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Das Oberverwaltungsgericht ist von der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages ausgegangen. Es hat angenommen, dass die Veröffentlichung vom 21. August 2019 in der "Sylter Rundschau" die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Gang gesetzt hat, weil hierdurch der Bebauungsplan Nr. 31, erstmals bekannt gemacht am 23. Juni 2010 und nach Behebung eines Schreibfehlers nochmals bekannt gemacht am 10. August 2011, nicht erneut oder wiederholt bekannt gemacht werden sollte. Vielmehr habe es sich um eine Veröffentlichung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO gehandelt, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2012 - 1 KN 7/11 - habe Rechnung tragen wollen, wonach die textliche Festsetzung unter Nr. 4 Satz 2 des Bebauungsplans Nr. 31 unwirksam ist. Der Normenkontrollantrag sei aber auch deshalb unzulässig, weil ihm die Rechtskraft besagten Normenkontrollurteils entgegenstehe, das die Antragstellerin erwirkt habe.
3 Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1973 - 4 B 13.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 115, vom 9. März 1982 - 7 B 40.82 - juris und vom 9. Dezember 1994 - 11...
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