Beschluss vom 21.07.2010 - BVerwG 4 B 3.10

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Julio 2010
Neutral CitationBVerwG 4 B 3.10
ECLIDE:BVerwG:2010:210710B4B3.10.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.07.2010 - 4 B 3.10
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number210710B4B3.10.0

BVerwG 4 B 3.10

  • Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 3 A 1771/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügen nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird und dass zum anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Gerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird.

3 1.1 Mit ihrer ersten Divergenzrüge macht die Klägerin geltend, die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem im unbeplanten Innenbereich liegenden Vorhaben in der Regel nur die die nähere Umgebung tatsächlich prägenden Nutzungen vom Erdgeschoss bis zum Dachgeschoss ins Verhältnis zueinander zu setzen seien, stehe im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 18. Mai 2001 - BVerwG 4 C 8.00 - (Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 9). Zur Begründung zitiert die Klägerin zwar mehrere Rechtssätze aus diesem Urteil. Einen Rechtssatzwiderspruch zeigt die Klägerin damit aber nicht auf. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht die zitierten Rechtssätze seiner Entscheidung ausdrücklich - unter wörtlicher Wiedergabe - zugrunde gelegt hat (UA S. 10), wird nicht beachtet, dass es dem Gericht an dieser Stelle um eine Beurteilung des Vorhabens „jenseits einer detaillierten Quadratmeterberechnung“ nach dem äußeren Erscheinungsbild geht. Die in Bezug genommene Entscheidung des Senats enthält keine Aussagen dazu, nach welchen Grundsätzen das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes mit Blick auf die wohnliche Nutzung zu beurteilen ist. Den...

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