Beschluss vom 21.07.2021 - BVerwG 6 VR 3.21

Judgment Date21 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 6 VR 3.21
ECLIDE:BVerwG:2021:210721B6VR3.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 - 6 VR 3.21 -
Record Number210721B6VR3.21.0
Registration Date09 Septiembre 2021
Subject MatterRecht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 6 VR 3.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren - 6 VR 3.21 - zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt
  2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe I

1 Die Antragstellerin wirft dem Bundesnachrichtendienst vor, sie zu überwachen. Mit ihrer unter dem Az. BVerwG 6 A 11.20 geführten Klage vom 16. Juli 2020 verfolgt die anwaltlich nicht vertretene Klägerin das Ziel, dass der Bundesnachrichtendienst künftig eine Überwachung ihrer Person unterlässt. Zeitgleich beantragte sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (6 VR 2.20 ) abgelehnt hat. Ihren ebenfalls gestellten Antrag, ihr für das Klageverfahren und das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, hatte der Senat mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 (6 PKH 8.20 ) wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

2 Während der vorgenannten Verfahren beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 wegen der behaupteten Überwachung durch den Bundesnachrichtendienst auch bei dem Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren und die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin unter anderem vor, der Bundesnachrichtendienst überwache sie, behindere sie in ihrer Rechtsverfolgung, überwache ihren Laptop und ihr Handy und kooperiere mit ihren Ärzten.

3 Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. November 2020 (S 74 SV 105/20 ER) den Rechtsweg zu den...

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