Beschluss vom 21.07.2021 - BVerwG 2 B 30.21

Judgment Date21 Julio 2021
Neutral CitationBVerwG 2 B 30.21
ECLIDE:BVerwG:2021:210721B2B30.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 - 2 B 30.21 -
Registration Date06 Septiembre 2021
Record Number210721B2B30.21.0
Subject MatterBeamtendisziplinarrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 2 B 30.21

  • VG Düsseldorf - 11.05.2020 - AZ: VG 35 K 383/20.O
  • OVG Münster - 28.04.2021 - AZ: OVG 3d A 1650/20.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die der Sache nach auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW) gestützte Beschwerde des Beklagten ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2 1. Der 1956 geborene Beklagte steht als Stadtoberamtsrat im Dienst der klagenden Stadt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 10. November 2014 wurde der Beklagte wegen Bestechlichkeit in vier Fällen und Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auf die im Januar 2020 erhobene sachgleiche Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

3 2. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2021 legt der Senat zunächst dahingehend aus, dass damit die rechtssatzmäßige Abweichung des angegriffenen Berufungsurteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht werden soll. Die Rüge der Divergenz ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW genügt.

4 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des...

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