Beschluss vom 21.09.2022 - BVerwG 5 P 17.21

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Septiembre 2022
Neutral CitationBVerwG 5 P 17.21
ECLIDE:BVerwG:2022:210922B5P17.21.0
Subject MatterPersonalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht
Registration Date11 Enero 2023
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesLPVG NRW § 66 Abs. 7 Satz 4 bis 9, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1,BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5,SPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 6
Record Number210922B5P17.21.0

BVerwG 5 P 17.21

  • VG Düsseldorf - 24.06.2020 - AZ: 40 K 4767/19.PVL
  • OVG Münster - 25.10.2021 - AZ: 20 A 1981/20.PVL

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 25. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darum, ob die Anordnung der Dienststellenleitung, Urlaubsvertretungen innerhalb einer Arbeitseinheit sicherzustellen, mitbestimmungspflichtig ist.

2 Der Beteiligte ist Dienststellenleiter einer Klinik für Psychiatrie und Neurologie in Trägerschaft des Landschaftsverbandes Rheinland. In jeder ihrer allgemeinen psychiatrischen Abteilungen ist der Sozialdienst mit mindestens zwei Personen besetzt, die sich gegenseitig vertreten können. Mit einer an die in der Dienststelle tätigen Sozialarbeiter gerichteten E-Mail vom 31. Oktober 2018 bat der Beteiligte den Sozialdienst, spätestens ab Januar 2019 die gegenseitige Urlaubsvertretung, wie es der Praxis in allen übrigen Bereichen entspreche, nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen und diese Planung mit den zuständigen Chefärzten abzustimmen. Der Antragsteller machte dem Beteiligten gegenüber erfolglos geltend, dass dies seiner Mitbestimmung unterliege und leitete das Beschlussverfahren ein.

3 Hiermit ist der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Dieses hat zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob es sich bei der als Bitte formulierten E-Mail um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne handle. Jedenfalls bestehe das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - Erster Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW nicht. Die Vertretungsregelung sei kein Urlaubsplan im Sinne des Mitbestimmungstatbestands. Sie koordiniere nicht individuelle Urlaubszeiten, sondern gebe lediglich abstrakt vor, dass die Urlaubsvertretung nur noch abteilungsintern erfolgen könne. Es handele sich auch nicht um einen allgemeinen Urlaubsgrundsatz, der ebenfalls unter den Mitbestimmungstatbestand fallen könne. Urlaubsgrundsätze seien denknotwendig der konkreten Urlaubsplanung vorgelagert und bezögen sich sowohl auf Verfahrensfragen etwa zur Erfassung der Urlaubswünsche als auch auf materielle Regelungen, nach welchen Gesichtspunkten unter Beachtung der gesetzlichen und tariflichen Vorschriften die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu koordinieren seien. Von den Regelungen zur Koordinierung der konkreten Urlaubszeiten der Beschäftigten seien diejenigen Maßnahmen zu unterscheiden, die sich - wie hier - auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb als solchen bezögen, der eigentlichen Urlaubsplanung vorgeschaltet seien und für diesen zugleich den Rahmen absteckten.

4 Der Antragsteller hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten. Dieses hat zur Begründung ausgeführt: Nicht zuletzt im Hinblick auf den Vortrag der Verfahrensbeteiligten bestehe kein Zweifel daran, dass die E-Mail eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne darstelle. Um die Aufstellung eines Urlaubsplans im Sinne eines Programms für die konkrete zeitliche Reihenfolge, in der den Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll, gehe es bei dieser zwar nicht. Trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung unterlägen aber auch den Urlaubsplan vorbereitende Verfahrensschritte wie etwa die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 - Erster Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Denn es gebe letztlich keine eindeutigen Anforderungen an Art und Inhalt eines Urlaubsplans, sodass die Übergänge zwischen Urlaubsplänen und allgemeinen Urlaubsgrundsätzen fließend seien. Die Anordnung, die Urlaubsvertretung im Sozialdienst auf die jeweilige Abteilung zu beschränken, beinhalte die Aufstellung eines solchen allgemeinen Urlaubsgrundsatzes, da sie eine die Urlaubsplanung vorbereitende generelle Regelung zur Urlaubsplanung darstelle. Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands seien damit einschlägig, weil die Vertretungsregelung Einfluss auf die individuellen Urlaubswünsche der Beschäftigten haben könne. Dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die in Rede stehende Anordnung beziehe sich auf den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb als solchen. Die insoweit gegenteilige frühere höchstrichterliche Rechtsprechung sei überholt.

5 Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, der geltend macht, der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG NRW beschränke sich auf die Aufstellung eines Urlaubsplans. Die hier in Rede stehende Maßnahme stelle weder einen solchen Urlaubsplan dar, noch habe sie einen allgemeinen Urlaubsgrundsatz zum Inhalt. Raum für eine Erweiterung des Tatbestands der Vorschrift im Wege...

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