Beschluss vom 21.10.2021 - BVerwG 6 KSt 5.21

JurisdictionGermany
Judgment Date21 Octubre 2021
Neutral CitationBVerwG 6 KSt 5.21
ECLIDE:BVerwG:2021:211021B6KSt5.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.10.2021 - 6 KSt 5.21 -
Registration Date14 Diciembre 2021
Subject MatterPolizei- und Ordnungsrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number211021B6KSt5.21.0

BVerwG 6 KSt 5.21

  • VG Weimar - 04.06.2020 - AZ: VG 1 K 543/19 We
  • OVG Weimar - 28.06.2021 - AZ: OVG 3 SO 126/21 u.a.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Gründe

1 Das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2021, mit dem sie eine "Erinnerung in: BVerwG 6 B 11.21 - Verfügung vom 30.09.2021 - ... Kassenzeichen 1180 0518 1379" einlegt, um Stundung der Gerichtskosten nachsucht sowie auf "PKH" verweist, die "genehmigt" worden sei, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 11.21 geführte Beschwerdeverfahren der Klägerin zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 30. September 2021 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 15. September 2021 - 6 B 11.21 - die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, die Beschwerden der Klägerin gegen drei Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.

4 Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr...

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