Beschluss vom 21.11.2025 - BVerwG 4 BN 1.25

JurisdictionGermany
Judgment Date21 November 2025
Neutral CitationBVerwG 4 BN 1.25
ECLIDE:BVerwG:2025:211125B4BN1.25.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 21.11.2025 - 4 BN 1.25 -
Record Number211125B4BN1.25.0
Registration Date08 January 2026
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 BN 1.25

  • OVG Saarlouis - 14.11.2024 - AZ: 2 C 170/23

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2024 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2025 - 4 B 19.24 - juris Rn. 3).

4 Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
ob es dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen genügt, wenn der Erlass einer Satzung, die einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zum Inhalt hat, lediglich in einer nichtöffentlichen vorberatenden Ausschusssitzung behandelt und beraten wird und infolge dessen ohne weitere Aussprache in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung beschlossen wird,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die Anwendung der § 48 Abs. 5 Satz 1, § 40 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - des Saarlands und damit irrevisibles Landesrecht. Soweit die Beschwerde sich auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit nach Art. 20 Abs. 1 i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG als Maßstab für die Auslegung der kommunalrechtlichen Regelungen bezieht, betrifft sie zwar revisibles Recht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 4 B 20.21 - BRS 90 Nr. 192 S. 1485 und vom 18. Oktober 2023 - 4 BN 8.23 - BRS 91 Nr. 5 S. 50 jeweils m. w. N.). Die dazu sinngemäß aufgeworfenen Fragen, ob aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz folgt, dass die Sitzungen vorbereitender Ausschüsse einer Gemeindevertretung öffentlich sein müssen und bzw. oder zu den in nichtöffentlichen Ausschüssen vorbereiteten Angelegenheiten in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats zwingend eine Aussprache erfolgen muss, bedürfen aber nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auch ohne Revisionsverfahren beantworten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 6).

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