Beschluss vom 21.12.2020 - BVerwG 2 WDB 12.20
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 21 Diciembre 2020 |
Neutral Citation | BVerwG 2 WDB 12.20 |
ECLI | DE:BVerwG:2020:211220B2WDB12.20.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 21.12.2020 - 2 WDB 12.20 |
Registration Date | 07 Abril 2021 |
Subject Matter | Berufungen nach der WDO |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 211220B2WDB12.20.0 |
BVerwG 2 WDB 12.20
In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 21. Dezember 2020 beschlossen:
Der Antrag des früheren Soldaten gegen den Bescheid der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... vom 3. September 2020 wird abgelehnt.
1 Der frühere Soldat war von Mai 2008 bis Ende September 2019 Zeitsoldat. Seit 2010 war er als Stabsunteroffizier im ... als Sachbearbeiter im Rechnungswesen tätig. Das Truppendienstgericht hat ihn mit Urteil vom 20. August 2020 wegen gemeinschaftlich begangener Betrugstaten im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.
2 Mit Bescheid vom 3. September 2020 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des ... einen Antrag des früheren Soldaten auf Auszahlung von 75 % der einbehaltenen Übergangsbeihilfe abgelehnt, weil beabsichtigt sei, gegen das Urteil Berufung mit dem Ziel einer Aberkennung des Ruhegehalts einzulegen.
3 Der Soldat hat am 5. Oktober 2020 beim Truppendienstgericht eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Eine Aberkennung des Ruhegehalts im Berufungsverfahren sei höchst unwahrscheinlich. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft habe erstinstanzlich nur eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten der Reserve beantragt. Allenfalls sei mit einer weiteren Degradierung zu rechnen. Für diesen Fall genüge die weitere Einbehaltung von 25 % der Übergangsbeihilfe, um die Verfahrens- und Vollstreckungskosten abzudecken.
4 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat am 8. Oktober 2020 in vollem Umfang Berufung gegen das genannte Urteil eingelegt (BVerwG 2 WD 28.20 ). Zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sie erwidert, das Truppendienstgericht habe einen schweren Verfahrensmangel begangen, weil es die Nachtragsanschuldigungsschrift außer Acht gelassen habe. Unter deren Berücksichtigung sei gegen den früheren Soldaten die Höchstmaßnahme zu verhängen.
5 Das Truppendienstgericht hat das Antragsverfahren daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat sich den Ausführungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft angeschlossen und ergänzt, das Truppendienstgericht habe widersprüchlich argumentiert. Einerseits habe es ausgeführt, die Formulierung des Anschuldigungspunktes 2 stelle im Vergleich zur abweichend formulierten Anschuldigung des Mittäters im Parallelverfahren einen rechtlich qualitativen Unterschied dar. Anderseits heiße es im Urteil, der mit der Nachtragsanschuldigungsschrift an die Anschuldigung des Mittäters angepasste, neu formulierte Anschuldigungspunkt 2 enthalte keine neuen Vorwürfe. Angesichts des hohen Vermögensschadens, den der frühere Soldat seinem Dienstherrn zugefügt habe, stehe die Höchstmaßnahme im Raum.
7 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Senat infolge des anhängigen Berufungsverfahrens nach § 82 Abs. 2 Satz 6 WDO anstelle des Truppendienstgerichts zu entscheiden hat, hat keinen...
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