BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1490/99 -
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau S...
Heiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -
1. unmittelbar gegen
a) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 57/97 R -, |
b) | das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 1997 - S 2 An 3833/95 -, |
c) | die Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - VSNR: 65 200135 0 502 -, |
2. mittelbar gegen
die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung der in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
I.
Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Rentenrecht im Rechtsrahmen des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) vereint. Hierzu wurde in Art. 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) ein besonderes Übergangsrecht für im Beitrittsgebiet wohnende Personen aus rentennahen Jahrgängen geschaffen, deren Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 lag. Trifft im selben Zeitraum ein derartiger Anspruch mit einem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB VI zusammen, bestimmt § 319 b Satz 1 SGB VI, dass die Leistungen nach dem SGB VI zu erbringen sind. Stellt sich heraus, dass nach Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen die Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets höher ist als die Gesamtleistung nach den Vorschriften des SGB VI, wird nach § 319 b Satz 2 SGB VI zusätzlich zu den Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI ein Übergangszuschlag geleistet. Dieser Übergangszuschlag wird nach § 319 b Satz 4 SGB VI in Höhe der Differenz zwischen der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des...