BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 31/17 -
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Offenlegung der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere eines Gutachtens, des Patentanwalts J…, zur Person der Antragstellerin in dem Ermittlungsverfahren 304 Js 16075/94 der Staatsanwaltschaft Dresden anzuordnen |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
Antragstellerin: |
W…, |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juni 2017 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung (Bl. 52 ff. d. A.) lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie wird zudem dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die...