Beschluss vom 22.01.2025 - BVerwG 4 BN 30.24

JurisdictionGermany
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date22 January 2025
Neutral CitationBVerwG 4 BN 30.24
ECLIDE:BVerwG:2025:220125B4BN30.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.01.2025 - 4 BN 30.24 -
Registration Date25 March 2025
Record Number220125B4BN30.24.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht

BVerwG 4 BN 30.24

  • OVG Lüneburg - 07.08.2024 - AZ: 1 KN 33/24

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2024 wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 a) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, bleibt ohne Erfolg.

4 (Angebliche) Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts, die dem Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 VwGO genügen muss, sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024 - 4 BN 6.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).

5 Einen derartigen Fehler legt die Beschwerde nicht dar. Sie macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 10. Juli 2024 zum Bebauungsplan Nr. ... "..." übergangen, der neben verschiedenen Sondergebieten u. a. für Ferienwohnen und Tourismus/Gewerbe auch ein reines Wohngebiet festsetze. Es seien daher "abgestuft gefährdete Zonen" vorhanden, die nicht sämtlich in die Satzung hätten einbezogen werden dürfen. Damit dringt sie nicht durch. Der Bebauungsplan Nr. ... ist erst im August 2024 beschlossen und bekanntgemacht worden, der Schriftsatz vom 10. Juli 2024 bezieht sich auf eine Entwurfsfassung von Dezember 2023. Die Fremdenverkehrssatzung ist dagegen bereits im April 2023 beschlossen und bekanntgemacht worden. Auf den Bebauungsplan kam es daher für das Oberverwaltungsgericht aus Rechtsgründen entscheidungserheblich nicht an. Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Senats vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - (BVerwGE 41, 227 <230>) geht ins Leere. Die Entscheidung betrifft einen anderen Sachverhalt. Im Übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in...

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