Beschluss vom 22.01.2019 - BVerwG 9 B 33.18

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Enero 2019
Neutral CitationBVerwG 9 B 33.18
ECLIDE:BVerwG:2019:220119B9B33.18.0
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
Registration Date20 Febrero 2019
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number220119B9B33.18.0

BVerwG 9 B 33.18

  • VG Kassel - 06.06.2018 - AZ: VG 6 K 941/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
  2. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen.
Gründe

1 Die Verweisung beruht auf § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig. Der Senat legt das Begehren des Antragstellers gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 Abs. 1 VwGO aus. Der Antragsteller beantragt ausweislich des Wortlauts seines Schreibens vom 21. September 2018 sowohl die Zulassung der Berufung als auch die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Berufung hinsichtlich des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassels vom 6. Juni 2018. Zugleich stellt er klar, dass der Berufungs- bzw. Zulassungsantrag nur für den Fall erfolgt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens "nicht erforderlich" ist. Da das vorgenannte Urteil seit dem 7. August 2018 rechtskräftig und daher mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar ist, kann die vom Antragsteller begehrte...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT