Beschluss vom 22.03.2021 - BVerwG 7 A 1.21

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 7 A 1.21
ECLIDE:BVerwG:2021:220321B7A1.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.03.2021 - 7 A 1.21
Registration Date20 Mayo 2021
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number220321B7A1.21.0

BVerwG 7 A 1.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2021
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers zu 3 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - wird verworfen. Im Übrigen wird die Anhörungsrüge zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rügeverfahrens tragen der Kläger zu 1 zwei Fünftel, die Kläger zu 2 bis 4 und zu 7 und 8 jeweils ein Zehntel und die Kläger zu 5 und 6 als Gesamtschuldner ein Zehntel.
Gründe

1 Die Anhörungsrüge des Klägers zu 3 ist unzulässig. Er legt entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht dar, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Oktober 2020 - 7 A 9.19 - seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hinsichtlich des Klägers zu 3 hat der Senat das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Die Begründung der im Aktivrubrum unbeschränkten ("Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. u.a.") sowie eine Verletzung prozessualer Grundrechte pauschal "der Kläger" beanstandenden und somit auch im Namen des Klägers zu 3 erhobenen Anhörungsrüge richtet sich ausschließlich gegen Erwägungen, mit denen der Senat die Klage der übrigen Kläger zurückgewiesen hat.

2 Die zulässige Anhörungsrüge der Kläger zu 1, 2 und 4 bis 8 ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

3 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 9 B 32.20 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dies zugrunde...

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