Beschluss vom 22.04.2021 - BVerwG 4 B 27.20

Judgment Date22 Abril 2021
ECLIDE:BVerwG:2021:220421B4B27.20.0
Neutral CitationBVerwG 4 B 27.20
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.04.2021 - 4 B 27.20
Registration Date03 Junio 2021
Record Number220421B4B27.20.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 4 B 27.20

  • VG Ansbach - 01.07.2015 - AZ: VG AN 9 K 14.01543
  • VGH München - 26.05.2020 - AZ: VGH 9 B 17.710

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 944 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Klägerin gegen die Nutzungsuntersagung ihres Wettbüros und auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung mit der Begründung abgewiesen, dass es am Nachweis der erforderlichen Stellplätze fehle, ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzpflicht wegen der von der Beklagten verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen und Konzeptionen nicht bestehe und auch eine Abweichung von den...

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