Beschluss vom 22.04.2021 - BVerwG 4 BN 59.20

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 4 BN 59.20
ECLIDE:BVerwG:2021:220421B4BN59.20.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.04.2021 - 4 BN 59.20
Registration Date31 Mayo 2021
Subject MatterBau- und Bodenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number220421B4BN59.20.0

BVerwG 4 BN 59.20

  • OVG Saarlouis - 20.08.2020 - AZ: OVG 2 C 264/19

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und
Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 2020 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

4 Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,
ob für die Pflicht, in einem Bebauungsplanverfahren bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ein Bodengutachten einholen zu müssen, allein der Umstand ausreicht, dass ein vormals gewerblich genutztes Grundstück überplant werden soll, ohne dass weitere konkrete Anhaltspunkte bestehen, die auf das Vorliegen einer Altlast schließen lassen.

5 Diese...

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