Beschluss vom 22.05.2024 - BVerwG 3 B 2.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 22 Mayo 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 3 B 2.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:220524B3B2.23.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 22.05.2024 - 3 B 2.23 - |
Record Number | 220524B3B2.23.0 |
Registration Date | 02 Julio 2024 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 3 B 2.23
- VG Koblenz - 12.07.2021 - AZ: 1 K 742/20.KO
- OVG Koblenz - 23.11.2022 - AZ: 8 A 11518/21.OVG
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2022 wird zurückgewiesen
- Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 41 269,11 € festgesetzt
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Personalkostenerstattung für den staatlichen Revierdienst in den Abrechnungszeiträumen 2018 und 2019.
2 In den genannten Zeiträumen gehörte die Beklagte als Ortsgemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde Z. dem staatlich beförsterten Revier "L." an. Mit Schreiben vom 27. November 2017 teilte sie dem Forstamt Z. mit, sie habe sich dazu entschlossen, ihren Kommunalwald ab dem 1. Januar 2018 zu verpachten. Da der Revierdienst vom Pächter übernommen werde, bestehe keine Verpflichtung mehr, Betriebskostenbeiträge an den Kläger zu zahlen. Zudem beabsichtige sie, aus dem Revier "L." auszutreten, und erstrebe eine Neuabgrenzung des Reviers. Seit dem 1. Januar 2020 besteht für den Waldbesitz der Beklagten das eigenständige Revier "A.", das kommunal beförstert wird. Für die Jahre 2018 und 2019 hat der Kläger gegenüber der Beklagten Personalkostenbeiträge in Höhe von insgesamt 41 269,11 € geltend gemacht.
3 Seiner auf Zahlung dieser Summe nebst Prozesszinsen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2021 stattgegeben.
4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 23. November 2022 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Personalkostenerstattung für den staatlichen Revierdienst in der geforderten Höhe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWaldG i. V. m. §§ 8 ff. LWaldGDVO zu. Die Beklagte habe in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum einem Forstrevier angehört, das durch einen staatlichen Bediensteten geleitet worden sei. Sie habe ihre Zugehörigkeit zu diesem Revier nicht durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Forstamt Z. beenden können, denn die rechtlichen Vorgaben in § 9 LWaldG und § 4 LWaldGDVO sähen kein Ausscheiden aus dem Forstrevier durch eine solche Erklärung vor. Ihre Kostenerstattungspflicht sei auch nicht dadurch entfallen, dass sie mit einem privaten Unternehmen einen Pachtvertrag über den Gemeindewald geschlossen habe. Hierdurch habe sie ihre Stellung als Waldbesitzende nicht verloren. Sie könne sich gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers auch nicht darauf berufen, dass der Revierdienst nicht von staatlichen Bediensteten, sondern vom Pächter übernommen worden sei. Sie habe den Revierdienst durch den Kläger jedenfalls insoweit in Anspruch genommen, als das Forstrevier "L." von einem staatlichen Bediensteten geleitet worden sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des Revierdienstes komme es zudem nicht an, weil die Regelung des Abrechnungsverfahrens als Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben, nicht aber als Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen konzipiert sei. Die gesetzlichen Regelungen über den Revierdienst und die hierfür zu leistende Kostenerstattung verstießen nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 49 Abs. 1 und 3 LV. Die Regelungen zur Kostenerstattung im Revierdienst beträfen nicht den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Als den Randbereich der Gewährleistung tangierende Regelungen seien sie durch Sachgründe gerechtfertigt. Zum einen orientiere sich der Gesetzgeber an den Kapazitäten der waldbesitzenden Gemeinden, da die Struktur im Körperschaftswald des Landes kleinräumig ausgeprägt sei. Die gesetzlichen Regelungen dienten dazu, die dadurch bedingten strukturellen Nachteile bei der Bewirtschaftung des Waldes auszugleichen. Zum anderen habe die Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahr 2001 zwar zum Ziel gehabt, die staatliche Lenkung und Einflussnahme im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Gesetzgeber habe jedoch zur Gewährleistung der vielfältigen komplexen Wirkungen und Leistungszusammenhänge der Wälder weiterhin die Notwendigkeit einer moderaten staatlichen Steuerung gesehen. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls ließen sich zudem den Grundprinzipien der Forstwirtschaft in §§ 5 f. und der Zielsetzung für den Körperschaftswald in § 26 LWaldG entnehmen. Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldG vorgesehene Möglichkeit des Forstamtes, für den Revierdienst im Staatswald und im Körperschaftswald fachliche Weisungen zu erteilen, habe für das Verfahren keine Relevanz, da sie sich nicht auf die Regelungen über den Revierzuschnitt bzw. die Kostenerstattung für die staatliche Revierleitung auswirkten. Die Regelungen über den Zuschnitt der Forstreviere stellten nicht deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten dar, weil die Grenzen des Forstreviers sich innerhalb eines Forstamtsbezirks befinden müssten. Dass bei der Bildung oder Neuabgrenzung eines Forstreviers nach § 9 Abs. 6 LWaldG i. V. m. § 4 LWaldGDVO die Einbeziehung der von der Revierbildung betroffenen Gemeinden erforderlich sei, stelle ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht dar. Es handele sich vielmehr um eine Folge des Grundsatzes, dass die Bildung und die Abgrenzung der Forstreviere Aufgabe der Waldbesitzenden sei. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde.
6 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen...
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