Beschluss vom 22.08.2024 - BVerwG 3 B 4.24

JurisdictionGermany
Judgment Date22 August 2024
Neutral CitationBVerwG 3 B 4.24
ECLIDE:BVerwG:2024:220824B3B4.24.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.08.2024 - 3 B 4.24 -
Record Number220824B3B4.24.0
Registration Date23 September 2024
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 3 B 4.24

  • VG Osnabrück - 04.08.2020 - AZ: 3 A 44/19
  • OVG Lüneburg - 29.11.2023 - AZ: 14 LB 50/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hellmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. November 2023 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 500 € festgesetzt
Gründe I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der Entnahme von Blut zur Durchführung von Eigenblutbehandlungen.

2 Die Klägerin ist Heilpraktikerin und bot seit 2011 im Rahmen ihrer Tätigkeit verschiedene Formen sogenannter Eigenblutbehandlungen an. Dabei entnahm sie ihren Patienten Vollblut aus der Vene und reinjizierte es entweder unverändert, verschüttelt oder nach Zugabe homöopathischer und/‌oder nicht verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel. Außerdem entnahm sie Vollblut, zentrifugierte es und reinjizierte allein das Blutserum, das sie zuvor mit homöopathischen und/‌oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln versetzt hatte. Als weitere Behandlungsform entnahm sie Vollblut aus einer Vene und reinjizierte es nach Mischung mit einer Kochsalzlösung.

3 Im Februar 2019 untersagte der Beklagte der Klägerin die Entnahme von Blut zur Herstellung nicht homöopathischer Eigenblutprodukte in Form von unverändert/‌verschüttelt zurückgegebenem Blut und Eigenblut mit Zusatz von homöopathischen Arzneimitteln; zudem erließ er einen Kostenbescheid über 500 €. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Untersagungsverfügung und Kostenbescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 69 Abs. 1 Satz 1 und § 64 Abs. 3 Satz 1 AMG i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 1 TFG lägen vor. Die Blutentnahme zum Zwecke der Reinjektion unveränderten bzw. verschüttelten Vollblutes verstoße ebenso wie die Blutentnahme zum Zwecke der Reinjektion einer Mischung des vom Blutplasma getrennten Blutserums bzw. Vollblutes mit homöopathischen und/‌oder nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln gegen § 7 Abs. 2 TFG. Die Klägerin entnehme ihren Patienten eine Spende im Sinne des Transfusionsgesetzes, dessen Anwendung nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen sei. § 28 TFG sei, soweit die Blutentnahme zur Reinjektion unveränderten oder lediglich verschüttelten Blutes vorgenommen werde, möglicherweise nicht einschlägig, weil in diesem Fall kein Blutprodukt hergestellt werde. Hierauf komme es aber im Ergebnis nicht an, weil es sich - ebenso wie bei den weiteren Produkten, für die die Klägerin ihren Patienten Blut entnehme - jedenfalls nicht um ein homöopathisches Eigenblutprodukt handle. Solche müssten nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden sein, was hier nicht der Fall sei. Die so verstandene Regelung in § 28 i. V. m. § 7 Abs. 2 TFG verletze die Klägerin nicht in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit oder in dem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

5 Die Beschwerde ist unbegründet.

6 1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

7 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine fallübergreifende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise darzulegen. Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Normauslegung oder auf der Grundlage der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21. September 2023 - 3 B 44.22 - juris Rn. 40 m. w. N.).

8 a) Danach...

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