Beschluss vom 22.08.2022 - BVerwG 2 B 47.21

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Agosto 2022
Neutral CitationBVerwG 2 B 47.21
ECLIDE:BVerwG:2022:220822B2B47.21.0
Record Number220822B2B47.21.0
Registration Date20 Octubre 2022
Subject MatterAllgemeines Beamtenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.08.2022 - 2 B 47.21 -

BVerwG 2 B 47.21

  • VG Köln - 22.03.2019 - AZ: 19 K 24/17
  • OVG Münster - 25.08.2021 - AZ: 6 A 1659/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. August 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 615,00 € festgesetzt
Gründe

1 1. Der Rechtsstreit betrifft die Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

2 Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst des beklagten Landes. Seit den 1990er Jahre geht er einer genehmigten Nebentätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer nach. Im Rahmen dieser Tätigkeit übernahm er im hier streitgegenständlichen Zeitraum auch Aufträge von Polizei- und Justizbehörden.

3 Mit Bescheid vom Dezember 2016 setzte das Polizeipräsidium Köln gegenüber dem Kläger für die Jahre 2007 sowie 2010 bis 2015 einen für die im öffentlichen Dienst ausgeübte Nebentätigkeit abzuführenden Betrag in Höhe von insgesamt 22 615 € fest; dieser Betrag ergab sich aus der Überschreitung der für die einzelnen Kalenderjahre geltenden Höchstgrenze der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.

4 Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg; das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die verordnungsrechtlich geregelte Pflicht zur Abführung der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, die über den Betrag von 6 000 € pro Jahr hinausgehe, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abführungspflicht seien erfüllt. Gegen die Höhe des festgesetzten Betrages bestünden keine Bedenken.

5 2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.

6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - Buchholz 232.01 § 26 BeamtStG Nr. 11 Rn. 6). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei auf die mit der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

7 a) Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob eine Abführungspflicht lediglich im Rahmen einer Verordnungsregelung, nicht aber aufgrund einer konkreten gesetzlichen Ermächtigung angeordnet werden darf,
ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist auf Basis der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen.

8 § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 1982 (GVBl. NRW S. 605) in der hier maßgeblichen Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 24. Oktober 2000 (GVBl. NRW S. 688) bzw. der Fünften Verordnung zur Änderung der Nebentätigkeitsverordnung vom 3. April 2001 (GVBl. NRW S. 187) – im Folgenden: NtV a. F. – unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

9 Die Vorschrift findet eine hinreichende parlamentsgesetzliche Grundlage in § 75 Satz 1 und 2 Nr. 5 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbeamtengesetz - i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GVBl. NRW S. 234 - im Folgenden: LBG 1981) bzw. nunmehr § 57 Satz 1 und 2 Nr. 5 Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GVBl. NRW S. 224 - im Folgenden: LBG 2009). Diese Regelungen bestimmen, dass die Landesregierung...

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