Beschluss vom 22.09.2021 - BVerwG 9 B 8.21

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Septiembre 2021
Neutral CitationBVerwG 9 B 8.21
ECLIDE:BVerwG:2021:220921B9B8.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.09.2021 - 9 B 8.21 -
Registration Date26 Octubre 2021
Subject MatterSonstiges Abgabenrecht
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number220921B9B8.21.0

BVerwG 9 B 8.21

  • VG Düsseldorf - 27.02.2020 - AZ: VG 28 K 4268/18
  • OVG Münster - 17.12.2020 - AZ: OVG 14 A 1083/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4 Die Fragen,
ob § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG einer unionsrechtlichen Auslegung zugänglich ist,
und ob es im Verwaltungsverfahren auf Erteilung der Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG Sache der zuständigen Landesbehörde unter der Kontrolle der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, die steuerlichen Begriffe der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie beziehungsweise des Umsatzsteuergesetzes auszulegen,
sind nicht klärungsbedürftig. Sie lassen sich mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden beantworten; hierfür bedarf es nicht der Durchführung eines...

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