Beschluss vom 22.11.2016 - BVerwG 10 C 5.16

JurisdictionGermany
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date22 November 2016
ECLIDE:BVerwG:2016:221116B10C5.16.0
Neutral CitationBVerwG 10 C 5.16
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.11.2016 - 10 C 5.16
Registration Date10 January 2017
Record Number221116B10C5.16.0
Subject MatterRechtsbehelfe nach dem Anhörungsrügengesetz

BVerwG 10 C 5.16

  • VG Stuttgart - 17.07.2013 - AZ: VG 7 K 4182/11
  • VGH Mannheim - 21.04.2015 - AZ: VGH 1 S 1949/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2016
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrügen der Kläger werden zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe

1 Ob die Anhörungsrügen zulässig sind, insbesondere fristgerecht erhoben wurden (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO), mag offen bleiben. Sie sind jedenfalls unbegründet.

2 Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Anhörungsrüge nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den Anspruch der Kläger, deren Revisionen der Senat mit seinem Urteil vom 14. Juni 2016 - 10 C 7.15 - (juris) zurückgewiesen hat, auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3 1. a) Die Kläger rügen zum einen, dass der Vorsitzende des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht des Senats mitgeteilt habe, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 161), zuletzt geändert mit Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - RsprEinhG - für eine Zuständigkeit des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes seien nicht gegeben. Diese Rechtsansicht sei unzutreffend. Die Mitteilung des Vorsitzenden habe sie, die Kläger, von weiterem Vortrag abgehalten, der den Senat möglicherweise zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe veranlasst hätte.

4 Damit ist eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör nicht dargetan. Die Kläger legen schon nicht dar, von welchem weiteren Vortrag sie sich abgehalten gesehen haben. Dass die Entscheidung über die Revision davon abhängen würde, was im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG unter "der Wahrnehmung ihrer (d.h. des Bundes und der Länder) Aufgaben" zu verstehen sei, sowie in der Folge von einer Auslegung des Art. 87e GG, stand von Anfang an inmitten des vorliegenden Rechtsstreits. In diesem Zusammenhang haben die Kläger selbst die Auffassung vertreten, das Merkmal der "Wahrnehmung ihrer (d.h. des Bundes und der Länder) Aufgaben" im Sinne des Art. 104a Abs. 1 GG dürfe nicht anders ausgelegt werden als das Merkmal der "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB. Hierzu haben sie auf die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - BGHSt 52, 290 und Beschluss vom 9. Dezember 2010 - 3 StR 312/10 - BGHSt 56, 97) hingewiesen; als im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich wurde, dass dieser Auffassung vielleicht nicht zu folgen sein könnte, haben sie selbst darauf aufmerksam gemacht, dass dann wohl nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden müsse. Es ist nicht...

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