Beschluss vom 22.11.2021 - BVerwG 6 VR 4.21

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Noviembre 2021
Neutral CitationBVerwG 6 VR 4.21
ECLIDE:BVerwG:2021:221121B6VR4.21.0
Applied RulesVwGO § 123
Registration Date14 Diciembre 2021
Record Number221121B6VR4.21.0
Subject MatterRecht der Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendienste, einschließlich der gegen diese Behörden gerichteten oder ihre Akten betreffenden Informations-, Auskunfts- und Einsichtsansprüche
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 - 6 VR 4.21 -

BVerwG 6 VR 4.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp und Hellmann
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe I

1 Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, der sich als Teil eines internationalen Netzwerks die Dokumentation von Verstößen gegen die Presse- und Informationsfreiheit zum Ziel gesetzt hat. Er begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, es der Antragsgegnerin einstweilen zu untersagen, seine mit Dritten über Messenger-Dienste oder auf andere Weise geführte Telekommunikation unter Anwendung des § 11 Abs. 1a Satz 1 bis 3 Artikel 10-Gesetz (G10) zu überwachen oder aufzuzeichnen.

2 Zur Begründung führt er an, seine Mitarbeiter stünden in regelmäßigem, größtenteils digitalem Austausch über vereinseigene Geräte mit gefährdeten Journalisten. Sensible vertrauliche Informationen prägten die Vereinsarbeit. In Einzelfällen komme es auch zum Kontakt mit Unterstützung suchenden Personen aus dem Umfeld extremistischer Organisationen bzw. Verdachtsfällen solcher Verbindungen im In- und Ausland. Alle Formen internationaler Unterstützungsarbeit setzten verschlüsselte Kommunikation mittels Email-, Messenger- und Videokonferenzdiensten voraus. Seit Einführung des § 11 Abs. 1a G10 müsse er befürchten, dass seine Recherche per Chat durch staatliche Überwachungsmaßnahmen beeinträchtigt werde. Er sei zwar keine journalistische Organisation, arbeite aber oft u.a. mit journalistischen Mitteln, und gehe davon aus, dass er bereits jetzt - zumindest aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft - durch den Bundesnachrichtendienst mit den Beschränkungen des § 11 Abs. 1a G10 überwacht werde.

3 Seine besondere Betroffenheit lasse sich daraus ableiten, dass der Bundesnachrichtendienst die hochumstrittene Überwachungssoftware "Pegasus" einsetze. Da Informanten des Antragstellers aufgrund ihrer Bestrebungen und Aktivitäten mit hinreichender...

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