Beschluss vom 22.12.2022 - BVerwG 2 WDB 7.22

JurisdictionGermany
Judgment Date22 Diciembre 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:221222B2WDB7.22.0
Neutral CitationBVerwG 2 WDB 7.22
CitationBVerwG, Beschluss vom 22.12.2022 - 2 WDB 7.22 -
Record Number221222B2WDB7.22.0
Registration Date08 Marzo 2023
Subject MatterVorlagen/Beschwerden nach der WDO in Disziplinarangelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Applied RulesEMRK Art. 6,WDO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 1 und 2, §§ 129, 131 Abs. 2 Satz 1, § 103 Abs. 2 Halbs. 1, § 139 Abs. 2,BDG § 59 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 2,StPO § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Halbs. 1, §§ 44, 145a Abs. 1 Satz 1, §§ 146, 146a Abs. 1 Satz 1,VwGO § 55a Abs. 7, § 102 Abs. 1 Satz 1,BRAO § 31a Abs. 6,ZPO § 175 Abs. 1

BVerwG 2 WDB 7.22

  • TDG Nord 4. Kammer - 31.05.2022 - AZ: N 4 WL 01/21

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke
am 22. Dezember 2022 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 31. Mai 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der frühere Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen
Gründe I

1 1. Mit seiner am 27. Juni 2022 erhobenen Beschwerde wendet sich der Ende 2020 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgeschiedene Soldat (Beschwerdeführer) gegen den ihm am 10. Juni 2022 zugestellten Beschluss der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 31. Mai 2022. Mit ihm war sein Antrag auf Wiederaufnahme des von ihm unter dem Az. N 4 VL 43/19 geführten Wehrdisziplinarverfahrens als unzulässig verworfen worden (Verwerfungsbeschluss). Das Truppendienstgericht begründet seinen - durch Nichtabhilfebeschluss bestätigten - Verwerfungsbeschluss im Wesentlichen damit, dass Wiederaufnahmegründe nicht vorlägen, insbesondere es an neuen erheblichen Tatsachen fehle. Der vom Beschwerdeführer für rechtswidrig erachtete Disziplinargerichtsbescheid vom 31. Mai 2021 (Disziplinargerichtsbescheid) sei auch nicht unter Verstoß gegen eine Prozessvoraussetzung erlassen worden, insbesondere liege kein fristgerecht erhobener Widerspruch vor.

2 2. Mit dem Disziplinargerichtsbescheid waren die Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers gekürzt worden. Der Disziplinargerichtsbescheid war am 31. Mai 2021 zur Geschäftsstelle der Kammer gelangt, am 1. Juni 2021 abgesandt, dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 und der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 18. Juni 2021 zugestellt sowie am 1. Juni 2021 an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Rechtsanwalts S übermittelt worden.

3 a) Vor Ergehen des Disziplinargerichtsbescheids hatte das Truppendienstgericht dem Beschwerdeführer und - seinerzeit - Rechtsanwalt K im Februar 2021 unter Fristsetzung von zwei Wochen dessen Erlass angekündigt. Am 22. Februar 2021 monierte Rechtsanwalt S die Zustellung des Entwurfs des Disziplinargerichtsbescheids an Rechtsanwalt K statt an ihn, worauf der Vorsitzende der Truppendienstkammer mit Schreiben vom 23. Februar 2021 klarstellend reagierte.

4 b) Unter dem 24. Februar 2021 hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nur Rechtsanwalt S sein Anwalt sei und ihn vertrete.

5 c) Unter dem 8. April 2021 übermittelte das Truppendienstgericht an Rechtsanwalt S über das besondere elektronische Anwaltspostfach unter dem Betreff "Ankündigung eines Disziplinargerichtsbescheids" eine Ablichtung des Entwurfs des Disziplinargerichtsbescheids (in der Rechtsanwalt K im Februar 2021 übermittelten Fassung) und setzte eine Einlassungsfrist von zwei Wochen. Unter dem 19. Mai 2021 teilte es Rechtsanwalt S mit, nachdem auf die Ankündigung keine Rückäußerung erfolgt sei, gehe es davon aus, dass dem nicht widersprochen werde.

6 3. Mit einem am 1. Juni 2021 über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Schriftsatz hat Rechtsanwalt S seinen Kanzleiwechsel angezeigt und ausgeführt, er habe dem Kammervorsitzenden bereits im April 2021 telefonisch mitgeteilt, dass mit dem Ergehen des Disziplinargerichtsbescheids kein Einverständnis bestehe. Ebenfalls unter dem 1. Juni 2021 stellte er ausdrücklich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Er habe dem Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids nicht zugestimmt. Das Schreiben des Vorsitzenden vom 19. Mai 2021, welches erst am 28. Mai 2021 an seine alte Kanzleiadresse zugestellt, ihm an seine Privatadresse nachgeschickt und dort am 1. Juni 2021 eingetroffen sei, habe ihm keine angemessene Reaktionszeit belassen.

7 4. Am 2. Juni 2021 hat das Truppendienstgericht Rechtsanwalt S darauf hingewiesen, dass dieser nach dem Hinweis des seinerzeit zuständigen Vorsitzenden Richters auf das Doppelvertretungsverbot das Mandat unter dem 2. Juli 2018 niedergelegt und der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 10. April 2021 mitgeteilt habe, dass er durch ihn weiterhin vertreten werde. Das bis dahin bei der Kanzlei des Rechtsanwalts K geführte Mandat sei erst am 8. April 2021 niedergelegt worden. Der Disziplinargerichtsbescheid sei am 31. Mai 2021 sowohl an den...

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