Beschluss vom 22. Januar 2024 - 1 BvR 2171/23
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240122.1bvr217123 |
Judgement Number | 1 BvR 2171/23 |
Date | 22 Enero 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Januar 2024 - 1 BvR 2171/23 -, Rn. 1-10, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2171/23 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
- 1.(…),
- 2.(…),
- 3.(…) -
gegen |
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023 - BVerwG 3 C 4.22 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Christ,
Wolff
und die Richterin Meßling
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Januar 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die ihm als Heilpraktiker untersagte Entnahme von Blut im Rahmen von sogenannten Eigenblutbehandlungen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist.
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>). Die fristgemäße Begründung erfordert insbesondere, dass die angegriffene Entscheidung selbst vorgelegt oder doch wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt oder sich mit diesem Inhalt auseinandergesetzt wird (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nimmt die Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in anderweitigen Schriftsätzen oder Dokumenten Bezug, ist dem Formerfordernis nur genügt, wenn diese beigefügt werden (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>), beziehungsweise die...
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