BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 901/22 -
- 2 BvR 912/22 -
- 2 BvR 973/22 -
- 2 BvR 1115/22 -
- 2 BvR 1126/22 -
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn (…), |
gegen |
1. den Beschluss des Landgerichts Berlin |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 901/22 -,
2. |
den Beschluss des Landgerichts Berlin |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 912/22 -,
3. |
den Beschluss des Landgerichts Berlin |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 973/22 -,
4. |
a) den Beschluss des Kammergerichts |
|
b) |
den Beschluss des Landgerichts Berlin |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin |
- 2 BvR 1115/22 -,
5. |
a) den Beschluss des Kammergerichts |
|
b) |
den Beschluss des Landgerichts Berlin |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin |
- 2 BvR 1126/22 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Juli 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
- Die in den Verfahren 2 BvR 1115/22 und 2 BvR 1126/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3...