Beschluss vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 475/24
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240522.2bvr047524 |
Judgement Number | 2 BvR 475/24 |
Date | 22 Mayo 2024 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2024 - 2 BvR 475/24 -, Rn. 1-12, |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 475/24 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2024 - 1 Ws 33/24 -, |
b) |
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 18. Dezember 2023 - 36 Zs 1789/23 KA -, |
|
c) |
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 6. November 2023 - 240 Js 47011/23 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Mai 2024 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem Klageerzwingungsverfahren sowie die dieser Entscheidung vorausgegangenen Bescheide der Staatsanwaltschaft Karlsruhe und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe.
Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts König sowie die Richter des Bundesverfassungsgerichts Maidowski und Offenloch unter anderem wegen Strafvereitelung im Amt und Rechtsbeugung, nachdem diese eine frühere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in einer Klageerzwingungssache nicht zur Entscheidung angenommen hatten. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts (§ 152 Abs. 2 StPO) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers bei der Generalstaatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht als unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet gewesen sei.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen eine Vielzahl von Grundgesetzbestimmungen, insbesondere eine Verletzung der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
II.
1. Die Kammer entscheidet in ihrer regelmäßigen planmäßigen Besetzung unter Mitwirkung der Vizepräsidentin König und des Richters Offenloch, die im vorliegenden Verfahren nicht kraft Gesetzes von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen sind.
a) Zwar ist ein Richter grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG wegen Beteiligung an der Sache von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er von einer Entscheidung in dem Verfahren deshalb unmittelbar rechtlich betroffen ist, weil der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Strafverfolgung dieses Richters begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 -, Rn. 10).
b) Etwas anderes gilt aber dann, wenn der hiernach formal verwirklichte Ausschlussgrund auf ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückgeht, weil dieser die dem Verfahren zugrundeliegende Strafanzeige allein wegen der bloßen Mitwirkung des Richters an einer...
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