BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1872/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn (…) , |
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2. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigte:
-
1. (…),
-
2. (…) -
gegen |
a) das Urteil des Bundesgerichtshofs |
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vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 -, |
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b) das Urteil des Landgerichts Bonn |
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vom 18. März 2020 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. November 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG)
I.
Die Beschwerdeführer sind Anteilseigner einer deutschen Privatbank. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen Urteile des Landgerichts Bonn vom 18. März 2020 sowie des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021.
Das Landgericht Bonn hatte deutschlandweit die ersten Angeklagten wegen sogenannter „Cum-Ex-Aktiengeschäfte“ verurteilt. Das Landgericht führte in den Feststellungen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer zu 1 gemeinschaftlich mit weiteren Dritten in mehreren Fällen vorsätzlich und rechtswidrig den Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht hätte, wozu die Angeklagten im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB Hilfe geleistet hätten. Zum Beschwerdeführer zu 2 enthält das Urteil keine Ausführungen. Gegen die Privatbank der Beschwerdeführer, die als Einziehungsbeteiligte an dem Verfahren beteiligt war, ordnete das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von über 166 Millionen Euro an. Der Bundesgerichtshof verwarf ganz überwiegend die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten, der Einziehungsbeteiligten und der Staatsanwaltschaft.
Beide angegriffenen Urteile wurden – anonymisiert – veröffentlicht. Der Bundesgerichtshof gab zudem am 28. Juli 2021 eine Pressemitteilung hierzu heraus.
II.
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Feststellungen des Landgerichts Bonn sowie das Urteil des Bundesgerichtshofs stellten eine Verletzung der Unschuldsvermutung dar. Die angegriffenen Entscheidungen enthielten abschließende Feststellungen, insbesondere zur strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers zu 1, obwohl die Beschwerdeführer in den Verfahren nicht angeklagte Dritte gewesen und nicht angehört worden seien. Diese vermeintlich abschließenden Feststellungen in den angegriffenen Urteilen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführer medial, in gegen sie bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Verwaltungsverfahren sowie in einem Untersuchungsausschuss wie verurteilte Straftäter behandelt würden, obwohl die gegen sie selbst geführten Strafverfahren noch nicht abgeschlossen seien. Die Veröffentlichung der Urteile sowie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2021 verletzten sie zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die Verfassungsbeschwerde verbinden die Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung, es der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vorläufig zu untersagen, zu verbreiten, der Beschwerdeführer zu 1 habe sich wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht.