Beschluss vom 22. September 2021 - 2 BvR 200/20
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210922.2bvr020020 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2021 - 2 BvR 200/20 -, Rn. 1-5, |
Judgement Number | 2 BvR 200/20 |
Date | 22 Septiembre 2021 |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 200/20 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
-
(…) -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. Januar 2020 - 1 Ws (s) 459/19 - |
hier: | Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers begehrt nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 Euro.
Der auf den gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 RVG statthaften und im Übrigen zulässigen Antrag des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers hin festzusetzende Gegenstandswert entspricht dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 RVG in Höhe von 5.000 Euro.
1. Die Höhe des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG bestimmt. Der Gegenstandswert ist danach unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu ermitteln und beträgt mindestens 5.000 Euro. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. April 2013 - 1 BvR 1252/03 -, juris, Rn. 2).
2. Der vorliegende Fall bietet keinen...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN