Beschluss vom 23.01.2023 - BVerwG 8 B 26.22

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Enero 2023
Neutral CitationBVerwG 8 B 26.22
ECLIDE:BVerwG:2023:230123B8B26.22.0
Record Number230123B8B26.22.0
Registration Date08 Marzo 2023
Subject MatterWirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 8 B 26.22

  • VG Frankfurt am Main - 12.01.2016 - AZ: 2 K 109/15.F
  • VGH Kassel - 24.02.2022 - AZ: 6 A 215/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 254 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die Klägerin ist zugelassener Handelsteilnehmer bei der beklagten Terminbörse. Der Sanktionsausschuss der Beklagten belegte die Klägerin mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 250 000 € sowie einer Verfahrensgebühr in Höhe von 4 000 €, weil Herr O. als alleiniger Eigentümer der Klägerin in insgesamt fünf Fällen gegen § 17 Abs. 2 der Börsenordnung für die Eurex Deutschland und Eurex Zürich in der am 15. Dezember 2014 geltenden Fassung (BörsO) verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert und den angegriffenen Beschluss des Sanktionsausschusses aufgehoben. Es könne dahinstehen, ob der Tatbestand des § 17 Abs. 2 BörsO erfüllt sei. Die Entscheidung des Sanktionsausschusses erweise sich jedenfalls wegen fehlerhafter strafschärfender Erwägungen als ermessensfehlerhaft. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.

2 Die allein auf die Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die Beklagte macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen §§ 133, 157 BGB in analoger Anwendung verstoßen, weil er den Beschluss des Sanktionsausschusses vom 15. Dezember 2014 falsch ausgelegt habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO...

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