Beschluss vom 23.02.2010 - BVerwG 1 WB 70.09

JurisdictionGermany
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Judgment Date23 February 2010
ECLIDE:BVerwG:2010:230210B1WB70.09.0
Neutral CitationBVerwG 1 WB 70.09
CitationBVerwG, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 WB 70.09
Registration Date22 January 2013
Record Number230210B1WB70.09.0

BVerwG 1 WB 70.09

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Generalmajor May und
die ehrenamtliche Richterin Major Meiners
am 23. Februar 2010 beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Inspekteurs ... ... der Bundeswehr, im Rahmen der Umsetzung einer Entscheidung des Truppendienstgerichts ... das Verhalten und die Amtsführung des Oberstarztes Prof. Dr. Dr. G..., des Admiralarztes Dr. K... und des Generaloberstabsarztes Dr. B... im Wege der Dienstaufsicht zu würdigen.

2 Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit mit Ablauf des 28. Februar 2010 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. April 1994 zum Oberstarzt ernannt. Seit dem 1. Januar 2002 wird er auf dem Dienstposten des Leiters des ...zentrums K...-W... in K... verwendet.

3 Die ... Kammer des Truppendienstgerichts ... gab mit Beschluss vom 1. Juli 2009 - Az.: ... - einem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung statt und hob den Beschwerdebescheid des Befehlshabers ...kommando vom 31. März 2009 auf. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: „Am 13. Oktober 2008 führte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers, der Kommandeur ... ... beim ...kommando ... (Prof. Dr. Dr. G...) eine Dienstaufsichtsreise zum ...zentrum K...-W... durch. Zum Abschluss des Dienstaufsichtsbesuches fand am Abend des 13. Oktober 2008 in der Offizierheimgesellschaft W... ein Abendessen statt, an dem der Antragsteller nicht teilnahm. Am 16. Oktober 2008 befand sich der Antragsteller dienstlich bei seinem Disziplinarvorgesetzten. Bei dieser Gelegenheit beanstandete der Kommandeur ... ... gegenüber dem Antragsteller, dass an dem Abendessen am 13. Oktober 2008 nur wenige Soldaten seiner Dienststelle teilgenommen hätten. Der Antragsteller erwiderte hierauf, dass die Teilnahme freiwillig gewesen sei und er sicher sei, dass dies durch den Kommandeur ... ... so selbst angeordnet worden sei. Nach Rückkehr zum ...zentrum K...-W... und Prüfung der Sachlage teilte der Antragsteller seinem Disziplinarvorgesetzten mit Lotus Notes vom 16. Oktober 2008 Folgendes mit: ‚Bezug: Unser heutiges Gespräch Sehr geehrter Herr Oberstarzt, nach Prüfung Ihrer eigenen Dateien (siehe unten) halte ich es für sehr befremdlich, mir vorzuwerfen, was Sie selbst festgelegt haben (freiwillige Teilnahme am Abendessen). Mit Verlaub: Ich halte Ihr Verhalten für unangemessen. Es ist für mich unverständlich, dass Sie nicht einmal vor diesem unerfreulichen Gespräch Ihre Vorwürfe überprüfen.’ Auf diese Mitteilung erwiderte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Oktober 2008, dass sich das Wort ‚freiwillig’ im Befehl und Ablaufplan zum Dienstaufsichtsbesuch selbstverständlich nur auf Zivilangestellte bezogen habe. Im Übrigen beanstandete er die nach seiner Meinung unangemessene Wortwahl im LoNo-Verkehr. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 an seinen Disziplinarvorgesetzten hat der Antragsteller nochmals auf die seines Erachtens eindeutige Befehlslage hingewiesen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass nach der Vorschriftenlage eine Verpflichtung zur kostenpflichtigen Teilnahme an derartigen Abendveranstaltungen nicht zulässig sei. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2009 erneut an seinen Disziplinarvorgesetzten und wies ihn darauf hin, dass er auf sein Schreiben vom 29. Oktober 2008 noch eine Antwort erwarte. In der Folge erhielt der Antragsteller am 26. Januar 2009 auf Veranlassung seines Disziplinarvorgesetzten eine LoNo des Oberstabsfeldwebel H..., Stabsbüro ...kommando ..., folgenden Inhalts: ‚Sehr geehrter Herr Oberstarzt, in der Beantwortung Ihrer LoNo vom 22.01.09 darf ich Ihnen Folgendes mitteilen: Für den Kdr ... ist der Vorgang abgeschlossen und er bittet Sie, diesbezüglich jeden weiteren Schriftverkehr einzustellen. Im Auftrag H..., OStFw’ Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen seinen Disziplinarvorgesetzten eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihn beschwere, dass der Kommandeur ... ..., ohne in der Sache zu einer Bewertung zu kommen und ohne ihn zu rehabilitieren, in einer seiner Bewertung nach fragwürdigen Art einen subalternen Soldaten auf eine Erinnerung nach ca. drei Monaten ‚Untätigkeit’ per...

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