Beschluss vom 23.02.2022 - BVerwG 1 WNB 6.21

Judgment Date23 Febrero 2022
ECLIDE:BVerwG:2022:230222B1WNB6.21.0
Neutral CitationBVerwG 1 WNB 6.21
CitationBVerwG, Beschluss vom 23.02.2022 - 1 WNB 6.21 -
Record Number230222B1WNB6.21.0
Registration Date31 Marzo 2022
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 1 WNB 6.21

  • TDG Nord 1. Kammer - 20.07.2021 - AZ: TDG N 1 BLa 37/20 und N 1 RL 2/21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 23. Februar 2022 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Juli 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe

1 Die fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Nord vom 20. Juli 2021 ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) kommt der Sache nicht zu.

2 Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f. sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 3 Rn. 16).

3 Die Rechtsfragen
"Ist § 4 Abs. 4 S. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 13...

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