Beschluss vom 23.03.2021 - BVerwG 4 B 24.20

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Marzo 2021
Neutral CitationBVerwG 4 B 24.20
ECLIDE:BVerwG:2021:230321B4B24.20.0
Applied RulesBauGB </td><td class="rq">§ 35 Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 6 Nr. 10
Registration Date03 Junio 2021
Record Number230321B4B24.20.0
Subject MatterBau- und Bodenrecht, einschließlich der bis zum 31. Dezember 2020 eingegangenen Sachen zu immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 23.03.2021 - 4 B 24.20

BVerwG 4 B 24.20

  • VG Regensburg - 27.07.2017 - AZ: VG RO 7 K 15.1736
  • VGH München - 12.11.2019 - AZ: VGH 22 BV 17.2452

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 260 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4).

3 1. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,
ob die Funktionsfähigkeit einer Erdbebenmessstation einen unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB darstellt.

4 Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision. Auf sie lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 1997 - 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10, vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 -...

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