Beschluss vom 23.04.2002 - BVerwG 7 B 43.02
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 23 Abril 2002 |
Neutral Citation | BVerwG 7 B 43.02 |
ECLI | DE:BVerwG:2002:230402B7B43.02.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 23.04.2002 - 7 B 43.02 |
Registration Date | 22 Enero 2013 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 230402B7B43.02.0 |
BVerwG 7 B 43.02
- VG Berlin - 19.12.2001 - AZ: VG 31 A 247.01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180,67 € festgesetzt.
Die Beschwerde muss erfolglos bleiben; die Beschwerdebegründung ergibt nicht, dass die behaupteten Zulassungsgründe vorliegen.
Die Sache hat nicht die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Es ist offenkundig, dass das Zweifamilienhaus, in dem die Kläger ihre Wohnungen gemietet haben, nicht der staatlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG unterlag; Vermieter war vielmehr nach den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen der VEB KWV Berlin-Weißensee als Abwesenheitspfleger. Dass eine in Ausübung der Abwesenheitspflegschaft erfolgte Vermietung angesichts des klaren Wortlauts des § 20 VermG kein Vorkaufsrecht des Mieters...
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