Beschluss vom 23.04.2021 - BVerwG 8 AV 1.21

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Abril 2021
Neutral CitationBVerwG 8 AV 1.21
ECLIDE:BVerwG:2021:230421B8AV1.21.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 23.04.2021 - 8 AV 1.21
Registration Date04 Junio 2021
Subject MatterWirtschaftsverwaltungsrecht einschließlich des Spielbankenrechts und des Wett- und Lotterierechts, des Ladenschlussrechts und des Arbeitszeitrechts
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number230421B8AV1.21.0

BVerwG 8 AV 1.21

  • VG Hannover - 28.01.2021 - AZ: VG 13 A 279/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

Das Verwaltungsgericht Hannover wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe I

1 Der Kläger ist bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Er begehrt vom Beklagten, seinem Vorgänger im Amt, Schadensersatz wegen eines Mehraufwandes, der ihm aufgrund der Rechtswidrigkeit von diesem erlassener Feuerstättenbescheide entstanden sei.

2 Das Landgericht Hildesheim hat die bei ihm erhobene Klage mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht Hannover verwiesen. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten habe seine Rechtsgrundlage nicht im bürgerlichen, sondern im öffentlichen Recht, weil bevollmächtigte Schornsteinfeger hoheitliche Tätigkeiten ausübten und behördlich bestellt seien. Die Beteiligten haben keine Rechtsmittel gegen den Verweisungsbeschluss eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt und das Landgericht gebeten, seinen Beschluss zu überdenken. Der Kläger mache einen Amtshaftungsanspruch geltend, für den ausschließlich die Landgerichte zuständig seien und über den das Verwaltungsgericht in der Sache nicht entscheiden dürfe. Das Landgericht hat an seiner Auffassung festgehalten. Der Verweisungsbeschluss sei rechtskräftig und damit bindend. Ein Amtshaftungsanspruch dürfte nicht gegeben sein.

3 Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Januar 2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Rechtswegs und des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es macht geltend, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts entfalte ausnahmsweise keine Bindungswirkung, weil das Verwaltungsgericht wegen des Vorrangs des Art. 34 Satz 3 GG nicht über Amtshaftungsansprüche entscheiden dürfe und die Klage nur als unzulässig abweisen könnte.

4 Die Beteiligten halten den Rechtsweg zu den...

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