Beschluss vom 23.05.2008 - BVerwG 8 B 113.07

JurisdictionGermany
Judgment Date23 Mayo 2008
Neutral CitationBVerwG 8 B 113.07
ECLIDE:BVerwG:2008:230508B8B113.07.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 23.05.2008 - 8 B 113.07
Registration Date22 Enero 2013
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number230508B8B113.07.0

BVerwG 8 B 113.07

  • VG Potsdam - 04.09.2007 - AZ: VG 11 K 3289/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 123 530 € festgesetzt.
Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Der Beschwerde ist es nicht gelungen darzulegen, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz soeben einem solchen Rechtssatz in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. In Bezug auf das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2 = VIZ 2000, 402 ff.) hat das Verwaltungsgericht keinen hiervon abweichenden entscheidungstragenden Rechtssatz aufgestellt. Die von der Beschwerde angeführte Passage in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts („Demgemäß entsprach es, wie der vorliegende Fall belegt, der in der DDR üblichen Praxis, die staatliche Grundstücksverkehrsgenehmigung erst zu erteilen, wenn eine Zuweisung für den betreffenden Wohnraum vorlag“ stellt schon keinen abstrakten Rechtssatz dar, sondern nur die zur Rechtsanwendung selbst gehörende Feststellung der in der DDR üblichen Praxis.

3 Ebenso wenig führt der von der Beschwerde angeführte Satz in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil weiter („Der Kammer sind aber in ihrer langjährigen Praxis Kaufverträge bekannt geworden, in der die Vereinbarung mit den Vorschriften der Wohnraumlenkung erst bei Erteilung der Grundstücksverkehrsverordnung geprüft wurde.“). Auch hier stellt das Verwaltungsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz auf, sondern gibt nur im Rahmen seiner Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung seine eigene Auffassung zur langjährigen DDR-Praxis wieder.

4 Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 - BVerwG 8 C 10.02 - (BVerwGE 118, 154 = Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 19) rügt, so stellt das Verwaltungsgericht überhaupt keinen anderslautenden abstrakten Rechtssatz auf, sondern legt die ständige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 und 3 VermG ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde.

5 Auch der von der Klägerin erhobenen Grundsatzrüge ist kein Erfolg beschieden. Soweit die Beschwerde die „erste revisionsrechtlich maßgebliche Rechtsfrage“ aufwirft:
„Können lokale Besonderheiten in der Verwaltungspraxis bestimmter lokaler Behörden der DDR die DDR Rechtspraxis mit der Rechtsfolge nivellieren, dass die Beurteilung der Redlichkeit eines Erwerbers an der bewusst von den Rechtsvorschriften der DDR abweichenden lokalen Verwaltungspraxis, nicht aber an der allgemeinen Verwaltungspraxis der DDR orientiert wird?“
hat diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nur dann haben, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft...

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