Beschluss vom 23.08.2022 - BVerwG 4 BN 17.22
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 23 Agosto 2022 |
Neutral Citation | BVerwG 4 BN 17.22 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:230822B4BN17.22.0 |
Record Number | 230822B4BN17.22.0 |
Registration Date | 19 Octubre 2022 |
Subject Matter | Bau- und Bodenrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 23.08.2022 - 4 BN 17.22 - |
BVerwG 4 BN 17.22
- OVG Koblenz - 27.01.2022 - AZ: 1 C 11300/20.OVG
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2022
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Decker und
Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2022 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen
- Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.
3 Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, siehe z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - ZfBR 2020, 173 Rn. 4 und vom 12. Mai 2020 - 4 BN 3.20 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
4 a) Die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
ob die Einhaltung der nach Raumordnungsrecht vorgegebenen Mindestabstände bei der Ausweisung eines Wohngebiets eine Verletzung der den Betreiber einer Windenergieanlage treffenden Betreiberpflichten im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm ausschließt,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Hierauf lässt sich antworten...
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