Beschluss vom 23.08.2023 - BVerwG 2 B 2.22
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 23 Agosto 2023 |
Neutral Citation | BVerwG 2 B 2.22 |
ECLI | DE:BVerwG:2023:230823B2B2.22.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 23.08.2023 - 2 B 2.22 - |
Record Number | 230823B2B2.22.0 |
Registration Date | 23 Octubre 2023 |
Subject Matter | Allgemeines Beamtenrecht |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 2 B 2.22
- VG München - 22.01.2019 - AZ: M 5 K 17.5405
- VGH München - 27.07.2021 - AZ: 7 B 20.2346
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 2021 wird zurückgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 050 € festgesetzt
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem mit dem Ziel der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Qualifikation aufgenommenen Anpassungslehrgang.
2 1. Der Kläger, der über die deutsche sowie griechische Staatsangehörigkeit verfügt, wurde mit Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern vom 4. August 2016 jederzeit widerruflich mit Wirkung vom 13. September 2016 zum Anpassungslehrgang nach Maßgabe der EG-Richtlinienverordnung für Lehrer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses außerhalb eines Beamtenverhältnisses zugelassen. Bereits am 6. Dezember 2016 teilte die Leiterin des Gymnasiums, dem der Kläger zugewiesen worden war, der Zeugnisanerkennungsstelle mit, es bestünden in Bezug auf den Kläger schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse. Gestützt auch auf diese Stellungnahme verfügte die Zeugnisanerkennungsstelle zuletzt mit Bescheid vom 24. Oktober 2017 mit Wirkung zum 27. Oktober 2017 die Entlassung des Klägers aus dem Anpassungslehrgang, weil schwerwiegende Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der deutschen Sprachkenntnisse bestünden.
3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage des Klägers abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei formell rechtmäßig. Der Kläger habe die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die Verlängerung der Stellungnahmefrist sei konkludent verweigert worden. Zudem wäre ein anzunehmender Verfahrensmangel durch das nachfolgende Verfahren geheilt worden. Die Entlassung aus dem Anpassungslehrgang sei zudem materiell rechtmäßig. Der Hauptpersonalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Kläger habe aus dem Anpassungslehrgang entlassen werden können, weil sich bei der fortlaufenden Bewertung ergeben habe, dass er wegen der sprachlichen Defizite voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, den Anforderungen des Lehrgangs zu entsprechen. Die Lehrproben und das Ende des ersten Halbjahres des Lehrgangs hätten nicht abgewartet werden müssen. Eine Verpflichtung zur Vorlage von nach Auffassung des Klägers entscheidungserheblichen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union bestehe für das Berufungsgericht auch dann nicht, wenn es die Revision nicht zulasse. Wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sei es nicht letztinstanzliches Gericht.
4 2. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
5 a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
6 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender...
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