BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1304/17 -
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
des Herrn A…, |
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2. |
der Frau A…, |
- Bevollmächtigter:
- … -
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf |
vom 3. Mai 2017 - III 4 Ws 62/17 -, |
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b) |
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf |
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vom 11. Januar 2017 - 4 Zs 1596/16 -, |
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c) |
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Kleve |
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vom 9. August 2016 - 103 Js 638/16 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
I.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nichteinleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
1. Der Sohn der Beschwerdeführer randalierte nach vorigem erheblichen Drogenkonsum am Abend des 18. April 2016 in der Innenstadt von Emmerich, wurde gegen 20:40 Uhr von der Polizei gestellt, unter Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu Boden gebracht, in Bauchlage mit Handschellen fixiert und festgenommen. Er kollabierte während der Festnahme und verstarb trotz durchgeführter Reanimationsmaßnahmen am 19. April 2016 um 04:30 Uhr im Krankenhaus an multiplem Organversagen.
2. Die Beschwerdeführer hatten am 11. Juli 2016 Strafanzeige wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, der Körperverletzung mit Todesfolge und unterlassener Hilfeleistung gegen die eingesetzten Polizeibeamten erstattet. Die Staatsanwaltschaft Kleve hat die Einleitung von Ermittlungen mangels Anfangsverdachts mit Bescheid vom 9. August 2016 abgelehnt. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der eingesetzten Polizeibeamten für den Tod des Sohnes der Beschwerdeführer ursächlich gewesen sei.
3. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 22. August 2016, begründet am 14. November 2016, gab die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf mit Bescheid vom 11. Januar 2017 keine Folge. Das rechtsmedizinische Gutachten habe ergeben, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Umstände der Festnahme für den Tod des Sohnes der Beschwerdeführer kausal im Sinne der Äquivalenztheorie waren. Indizien für ein sorgfaltswidriges Verhalten der Polizeibeamten seien nach den Zeugenaussagen und der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung nicht zu erkennen.
4. Gegen den Bescheid der Generalstaatanwaltschaft Düsseldorf vom 11. Januar 2017 haben die Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO mit dem Ziel der Anordnung weiterer Ermittlungen gestellt, insbesondere der Einholung eines ergänzenden gerichtsmedizinischen Gutachtens unter besonderer Berücksichtigung des Handyvideos, der durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 3. Mai 2017 als unzulässig verworfen wurde. Zur Begründung bezieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auf die in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 29. März 2017 benannten formalen Mängel der Antragsschrift. Insbesondere fehle es an einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung sowie einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip geltend und rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 GG.
Zur Begründung führen sie unter anderem aus, dass die analoge Anwendung der strengen Anforderungen an das Klageerzwingungsverfahren im Ermittlungserzwingungsverfahren sie in ihrem Anspruch auf effektive Strafverfolgung verletzte; einen Ermittlungserzwingungsantrag dürfe das Oberlandesgericht nicht aus formellen Gründen...