Beschluss vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18
ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190123.2bvr242918 |
Judgement Number | 2 BvR 2429/18 |
Date | 23 Enero 2019 |
Citation | BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 - Rn. (1-78), |
Court | Constitutional Court (Germany) |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2429/18 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn L…, |
- Bevollmächtigter:
-
Rechtsanwalt Alexander Klein
in Sozietät Klein & Göthlich,
Wittelsbachstraße 13, 67061 Ludwigshafen am Rhein -
gegen |
den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2018 - 1 Ws 214/18 - |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
am 23. Januar 2019 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2018 - 1 Ws 214/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 des Grundgesetzes
- Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
A.
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen einen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Oktober 2018, durch den eine Haftbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen wurde.
I.
1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Mai 2016 in Untersuchungshaft. Am 16. August 2016 erhob die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Anklage zum Landgericht Frankenthal (Pfalz) wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung und Geiselnahme in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung. Am 4. Oktober 2016 ließ die zuständige 1. Große Strafkammer - zugleich Jugendkammer I und Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete die Haftfortdauer an. Die Hauptverhandlung begann zunächst am 10. November 2016.
Bis zum 26. September 2017 waren 25 Verhandlungstage terminiert. Nach 23 Verhandlungstagen erkrankte die Vorsitzende am 19. August 2017 dauerhaft dienstunfähig. Die Kammer stellte daher zunächst am 4. September 2017 die Hemmung der Frist gemäß § 229 Abs. 2 StPO fest und setzte am 28. September 2017 die Hauptverhandlung aus.
Die Hauptverhandlung begann nach Übernahme der Kammer durch einen neuen Vorsitzenden erneut am 12. Dezember 2017. Bis zum 22. August 2018 wurde an 25 Tagen, bis zum 6. November 2018 wurde an vier weiteren Tagen verhandelt. Bis zum 31. Januar 2019 sind weitere 15 Termine bestimmt.
2. Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zeigte mehrmals ihre Überlastung an.
a) Die erste Überlastungsanzeige vom 10. April 2017 begründete die damalige Vorsitzende der Strafkammer unter anderem damit, dass insgesamt acht Schwur- und Jugendschwurverfahren, davon sechs Haftsachen, darunter das hier gegenständliche Verfahren, anhängig seien, welche teilweise einen erheblichen Umfang aufwiesen. In Kürze sei der Eingang zweier weiterer Umfangsverfahren mit relativ zeitnahen Haftprüfungsterminen zu erwarten. Darüber hinaus seien in der Jugendkammer drei weitere Haftsachen und bei der Jugendschutzkammer neun Kindesmissbrauchsverfahren anhängig. Diese neun Jugendschutzverfahren und ein weiteres anhängiges Großverfahren wegen Sozialleistungsbetrugs seien bislang noch nicht terminiert; der Zeitpunkt der Hauptverhandlungen sei noch nicht absehbar, da die Kammer in den nächsten Monaten über keinerlei Terminkapazitäten mehr verfüge. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 seien bereits 68 Hauptverhandlungstermine vergeben; in dem Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 15. Juni 2017 sehe die derzeitige Planung vor, dass sich die Kammer an 33 von insgesamt 49 zur Verfügung stehenden Tagen in Sitzung befinden werde, was weder genügend Zeit für die erforderliche Aktenvorbereitung noch die im Nachgang anfallenden Urteilsabsetzungen lasse. In Anbetracht der bevorstehenden Eingänge sowie des erheblichen, durch den ständigen Eingang von vorrangig zu behandelnden Haftsachen entstehenden Rückstaus an Nichthaftsachen sei nicht erkennbar, dass sich dieser Zustand in den darauffolgenden Wochen und Monaten verbessern werde. Bei Eingang weiterer Haftsachen vermöge die Kammer nicht länger zu gewährleisten, dass diese innerhalb der Frist des § 121 StPO terminiert werden könnten. Darüber hinaus gebe sie zu bedenken, dass bereits im Spätjahr 2016 eine in ihrer Intensität annähernd ähnliche, wenngleich insgesamt kürzere Belastungsphase dazu geführt habe, dass sich sämtliche Kammermitglieder bis über ihre Belastungsgrenze hinaus überanstrengt hätten.
Auf die Überlastungsanzeige wies das Präsidium des Landgerichts mit Beschluss vom 21. April 2017 mit Wirkung ab dem 24. April 2017 der 1. Großen Strafkammer eine weitere Beisitzerin mit einem Arbeitskraftanteil von 0,2 zu.
b) Nach Erkrankung der Vorsitzenden zeigte die stellvertretende Vorsitzende am 12. September 2017 erneut die Überlastung der 1. Großen Strafkammer auf unabsehbare Zeit an. Derzeit seien insgesamt sieben Schwur- und Jugendschwurgerichtsverfahren, davon sechs Haftsachen, die alle noch in diesem Jahr verhandelt würden, anhängig, wobei drei dieser Verfahren einen ganz erheblichen Umfang aufwiesen. Aufgrund der Erkrankung der Vorsitzenden stehe die Aussetzung und die komplette Neuverhandlung des vorliegenden Verfahrens konkret zu befürchten; zudem sei in der Jugendkammer eine weitere Haftsache anhängig, die bereits anverhandelt worden sei, jedoch habe ausgesetzt werden müssen. Aufgrund der Vielzahl der Hauptverhandlungstermine und der erforderlichen Vor- und Nachbereitung der Verfahren verfüge die Kammer bereits jetzt über keine Terminkapazitäten mehr im Jahr 2017. In Anbetracht des durch den ständigen Eingang von vorrangig zu behandelnden Haftsachen bedingten Rückstaus an Nichthaftsachen sei nicht erkennbar, dass sich an diesem Zustand in den kommenden Monaten etwas ändern werde. Die Kammer vermöge unter Berücksichtigung all dessen nicht mehr zu gewährleisten, dass bei Eingang neuer Haftsachen diese innerhalb der Frist des § 121 StPO terminiert werden könnten.
Darauf wies das Präsidium des Landgerichts am 14. September 2017 mit Wirkung ab dem 25. September 2017 den bisherigen Vorsitzenden der 3. Großen Strafkammer der 1. Großen Strafkammer mit einem Arbeitskraftanteil von 0,9 als Vorsitzenden zu. Die 3. Große Strafkammer übernahm anstelle der 1. Großen Strafkammer die ab dem 25. September 2017 eingehenden Anklagen und Anträge in Jugendsachen und Jugendschutzsachen erster Instanz.
c) Der neue Vorsitzende zeigte am 12. Dezember 2017 wiederum die Überlastung der 1. Großen Strafkammer an. Gegenwärtig würden drei Umfangsverfahren als laufende Haftsachen betrieben, darunter das vorliegende Verfahren, das im August 2018 erstinstanzlich abgeschlossen werden solle. Seit Anfang 2017 müssten aufgrund der Vielzahl der anhängigen Haftsachen in der Kammer durchgängig drei Sitzungstage pro Woche geleistet werden, was bei bereits überobligatorischem Arbeitseinsatz die maximale Belastung der Kammer darstelle. Gegenwärtig und im ersten Kalenderhalbjahr 2018 könnten ausschließlich Haftsachen und Beschwerden noch sachgerecht betrieben werden. Umgekehrt bedeute dies, dass Verfahren, die keine Haftsachen seien, gegenwärtig nicht verhandelt werden könnten, beispielsweise ein seit dem 23. April 2015 anhängiges Verfahren wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, in dem das Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren am 23. September 2014 den Haftbefehl aufgehoben habe.
Im Zuge der Jahresgeschäftsverteilung 2018 übernahm die 3. Große Strafkammer alle Anklagen und Anträge, die bei der 1. Großen Strafkammer anhängig, noch nicht eröffnet und vor dem 1. Januar 2017 eingegangen waren.
d) In einer anderen, bei der 1. Großen Strafkammer anhängigen Haftsache entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluss vom 26. März 2018 - 1 Ws 48-50/18 -:
„Das Präsidium des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) muss unverzüglich weitere Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die 1. Strafkammer neben den laufenden drei Haftsachen nicht mit weiteren Verfahren belastet wird. Insbesondere müssen die Maßnahmen darauf ausgerichtet sein, dass die Verhandlungskapazität der 1. Strafkammer nach Abschluss einer der derzeit laufenden drei Haftsachen ausschließlich für die dann noch laufenden zwei Haftsachen genutzt werden kann. Ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann vor der Beendigung von zwei der derzeit drei laufenden Hauptverhandlungen keine neue Hauptverhandlung begonnen werden, soweit durch sie der Ablauf der laufenden Hauptverhandlungen beeinträchtigt wird. Weiterhin wird das Präsidium zu prüfen haben, ob die 1. Strafkammer von allen anderen Geschäften zu entlasten ist, damit die Kammer mehr als drei Verhandlungstage pro Woche ansetzen kann.“
Hierauf teilte der Vorsitzende der 1. Großen Strafkammer durch dienstliche Äußerung vom 29. März 2018 und durch eine erneute Überlastungsanzeige vom 10. April 2018 die gegenwärtige Verfahrens- und Terminierungslage mit.
Durch Beschluss vom 17. April 2018 bildete das Präsidium eine...
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