BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1627/21 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf |
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vom 17. Juni 2021 - I- 4 W 11/21 -, |
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b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf |
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vom 11. Mai 2021 - I- 4 W 11/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 Euro (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt
I.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich erhoben. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2019 - 2 BvR 2710/18 -, Rn. 4; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn....