Beschluss vom 24.02.2022 - BVerwG 5 A 5.20
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 24 Febrero 2022 |
Neutral Citation | BVerwG 5 A 5.20 |
ECLI | DE:BVerwG:2022:240222B5A5.20.0 |
Subject Matter | Personalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht |
Registration Date | 13 Abril 2022 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 240222B5A5.20.0 |
BVerwG 5 A 5.20
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
1 Das Verfahren ist gemäß § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen, nachdem es der Antragsteller nach Erörterung der Rechtsfragen mit dem Senat in der mündlichen Anhörung am 24. Februar 2022 für erledigt erklärt hat und der Beteiligte zu 1 sowie der Beteiligte zu 3 der Erledigung zugestimmt haben.
2 Die in der mündlichen Anhörung verlautbarte Rechtsauffassung des Senats, auf deren Grundlage die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist wie folgt zu umreißen:
3 § 65 BPersVG normiert die Anforderung, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und der Personalrat mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten sollen. Diese Regelung gilt entsprechend für Stufenvertretungen (§ 92 Abs. 3 BPersVG) und demgemäß auch für den Beteiligten zu 1, weil dieser nach § 112 Abs. 4 Satz 3 BPersVG zu beteiligen ist, soweit eine Stufenvertretung zuständig ist. Die am Gesprächsbedarf orientierten Besprechungen (sog. Monatsgespräche) sind unter Beteiligung aller Mitglieder des Beteiligten zu 1 in seiner Funktion als Stufenvertretung mit dem Beteiligten zu 3 durchzuführen, der die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach diesem Gesetz wahrnimmt (§ 112 Abs. 4 Satz 4 BPersVG) und den deshalb gleichermaßen die Verpflichtung aus § 65 BPersVG trifft. Wenn Gespräche abweichend von der gesetzlichen Regelungstypik grundsätzlich nicht monatlich stattfinden sollen, bedarf dies einer Vereinbarung zwischen den Gesprächspartnern (dem Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 3), die mit dem Zweck des § 65 BPersVG, ein regelmäßiges Gesprächsforum zu eröffnen, im Einklang steht und auf Seiten des Beteiligten zu 1 nicht zu einer Aushöhlung von Mitgliedschaftsrechten seiner Mitglieder führt.
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