Beschluss vom 24.03.2023 - BVerwG 20 F 21.22

JurisdictionGermany
Judgment Date24 Marzo 2023
Neutral CitationBVerwG 20 F 21.22
ECLIDE:BVerwG:2023:240323B20F21.22.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 24.03.2023 - 20 F 21.22 -
Record Number240323B20F21.22.0
Registration Date15 Mayo 2023
Subject MatterVerfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO
CourtDas Bundesverwaltungsgericht

BVerwG 20 F 21.22

  • VG Berlin - 14.04.2021 - AZ: 1 K 245.19
  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.09.2022 - AZ: 95 A 2/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 24. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
Prof. Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2022 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe I

1 Gegenstand des dem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahrens ist das Begehren des Klägers, Auskunft über die zu seiner Person bei einer Landesverfassungsschutzbehörde gespeicherten Daten zu erhalten.

2 1. Nachdem der seit 2012 als Redakteur bei der Tageszeitung "..." tätige Kläger bei dem Beklagten Auskunft über die zu seiner Person dort gespeicherten Daten beantragt hatte, teilte dieser ihm im Juli 2019 mit, dass von ihm personenbezogene Daten und 19 Sacherkenntnisse im Zusammenhang mit linksextremistischen Bestrebungen erfasst seien. Der Mitteilung weiterer Erkenntnisse stünden nach Abwägung aller Einzelfallumstände die mangelnde Verfügungsberechtigung, Quellenschutz, Geheimhaltungsinteressen Dritter, die Gefährdung der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörde, der Schutz des Erkenntnisstandes und der Arbeitsweise des Verfassungsschutzes sowie Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes entgegen.

3 2. Nachdem der Kläger im dagegen betriebenen Klageverfahren (VG 1 K 245.19 ) Akteneinsicht beantragt hatte, erließ das Verwaltungsgericht unter dem 15. Oktober 2020 einen Beweisbeschluss, demzufolge der Beklagte die vollständigen und ungeschwärzten, für die Entscheidung über den Auskunftsanspruch erheblichen Vorgänge der Landesverfassungsschutzbehörde zu den von der Person des Klägers gespeicherten Informationen vorlegen solle.

4 3. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport (nun Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport) des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT