Beschluss vom 24.05.2024 - BVerwG 4 B 15.23
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 24 May 2024 |
Neutral Citation | BVerwG 4 B 15.23 |
ECLI | DE:BVerwG:2024:240524B4B15.23.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 24.05.2024 - 4 B 15.23 - |
Record Number | 240524B4B15.23.0 |
Registration Date | 01 July 2024 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
BVerwG 4 B 15.23
- VG Köln - 08.09.2021 - AZ: 23 K 7046/18
- OVG Münster - 16.06.2023 - AZ: 7 A 2635/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Stamm
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren und ein Revisionsverfahren wird abgelehnt
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Juni 2023 wird zurückgewiesen
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO) und folglich ein Revisionsverfahren nicht stattfindet.
2 2. Der auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3 a) Mit der Divergenzrüge dringt die Beschwerde nicht durch.
4 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 43.17 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 198 Rn. 4). In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe einen abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts fehlerhaft oder gar nicht angewandt, genügt dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
5 Eine hiernach beachtliche Abweichung zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts legt die Beschwerde nicht dar. Sie nimmt Bezug auf den Beschluss des...
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