Beschluss vom 24.06.2022 - BVerwG 10 B 16.21

JurisdictionGermany
Judgment Date24 Junio 2022
Neutral CitationBVerwG 10 B 16.21
ECLIDE:BVerwG:2022:240622B10B16.21.0
Record Number240622B10B16.21.0
Registration Date01 Agosto 2022
Subject MatterSachen, die nicht einem anderen Senat zugewiesen sind
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
CitationBVerwG, Beschluss vom 24.06.2022 - 10 B 16.21 -

BVerwG 10 B 16.21

  • VG Halle - 04.09.2019 - AZ: 2 A 129/18 HAL
  • OVG Magdeburg - 17.06.2021 - AZ: 2 L 104/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Günther und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2021 wird zurückgewiesen
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt
Gründe

1 Die Beschwerde, die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und entscheidungserheblicher Verfahrensfehler gestützt ist, hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

3 a) Diese Voraussetzungen erfüllen die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
ob die Mitteilung des Ergebnisses einer Flurstückneubildung ohne Liegenschaftsvermessung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) durch Bekanntgabe des Veränderungsnachweises verbunden mit der Übersendung eines unbemaßten Auszuges aus der Liegenschaftskarte (Maßstab 1:1000) inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG (im Folgenden nur noch: VwVfG) ist und, sofern dies verneint wird, ob die mangelnde Bestimmtheit zur Nichtigkeit des so bekanntgegebenen feststellenden Verwaltungsaktes über die Flurstückneubildung im Sinne des § 44...

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