Beschluss vom 24.07.2014 - BVerwG 4 B 28.14
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 24 Julio 2014 |
Neutral Citation | BVerwG 4 B 28.14 |
ECLI | DE:BVerwG:2014:240714B4B28.14.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 24.07.2014 - 4 B 28.14 |
Registration Date | 27 Agosto 2014 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 240714B4B28.14.0 |
BVerwG 4 B 28.14
- VG Berlin - 10.10.2011 - AZ: VG 19 K 143.11
- OVG Berlin-Brandenburg - 13.03.2014 - AZ: OVG 2 B 8.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2 1. Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob § 24 VwVfG im Falle formell illegaler baulicher Anlagen, deren materielle Baurechtmäßigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung abhängt, neben der Aktenauswertung von der Behörde noch weitere umfangreiche und zeitaufwändige Aufklärungsaktivitäten verlangt, bejahendenfalls, welche.
3 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr; Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).
4 Das angegriffene Urteil wirft die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, ob die Beklagte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil sie gegen andere in Walmflächen vorhandene Gauben bisher nicht vorgegangen ist, deren Errichtungszeitpunkt unbekannt ist. Es hat einen Verstoß verneint und einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung in dem in den anderen Fällen erforderlichen weitergehenden...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN