Beschluss vom 24.07.2014 - BVerwG 4 B 28.14

JurisdictionGermany
Judgment Date24 Julio 2014
Neutral CitationBVerwG 4 B 28.14
ECLIDE:BVerwG:2014:240714B4B28.14.0
CitationBVerwG, Beschluss vom 24.07.2014 - 4 B 28.14
Registration Date27 Agosto 2014
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number240714B4B28.14.0

BVerwG 4 B 28.14

  • VG Berlin - 10.10.2011 - AZ: VG 19 K 143.11
  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.03.2014 - AZ: OVG 2 B 8.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Decker und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,
ob § 24 VwVfG im Falle formell illegaler baulicher Anlagen, deren materielle Baurechtmäßigkeit vom Zeitpunkt ihrer Errichtung abhängt, neben der Aktenauswertung von der Behörde noch weitere umfangreiche und zeitaufwändige Aufklärungsaktivitäten verlangt, bejahendenfalls, welche.

3 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (stRspr; Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

4 Das angegriffene Urteil wirft die von der Beschwerde formulierte Rechtsfrage nicht auf. Das Oberverwaltungsgericht hat geprüft, ob die Beklagte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil sie gegen andere in Walmflächen vorhandene Gauben bisher nicht vorgegangen ist, deren Errichtungszeitpunkt unbekannt ist. Es hat einen Verstoß verneint und einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung in dem in den anderen Fällen erforderlichen weitergehenden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT