Beschluss vom 24.10.2022 - BVerwG 1 W-VR 8.21

JurisdictionGermany
Judgment Date24 Octubre 2022
Neutral CitationBVerwG 1 W-VR 8.21
ECLIDE:BVerwG:2022:241022B1WVR8.21.0
Subject MatterVorlagen, Anträge und Beschwerden nach der WBO in truppendienstl. Angelegenheiten
Registration Date11 Enero 2023
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number241022B1WVR8.21.0

BVerwG 1 W-VR 8.21

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 24. Oktober 2022 beschlossen:

Der Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. März 2022 (BVerwG 1 WB 25.22) die Versetzung der Beigeladenen auf den Dienstposten ..., ... (DP-ID ...), vorläufig rückgängig zu machen, wird abgelehnt.

Gründe I

1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 9 MZ bewerteten Dienstpostens.

2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich zum 30. September ... Er war mit Wirkung vom 1. Januar 2013 zum Stabsfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen worden. Während seiner Dienstzeit wurde er überwiegend als ...feldwebel eingesetzt, zuletzt beim ...zentrum ..., Teileinheit Wehrsold und Verpflegung, in ...

3 Die ... geborene Beigeladene ist ebenfalls Berufssoldatin mit voraussichtlichem Dienstzeitende am 30. September ... Sie war mit Wirkung vom 5. November ... zum Stabsbootsmann befördert und mit Wirkung vom 1. November ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 M eingewiesen worden. Zuletzt war sie als ...feldwebel beim ... in ... eingesetzt.

4 Am 15. Oktober 2020 entschied der Unterabteilungsleiter IV 3 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 9 MZ (Oberstabsfeldwebel/-bootsmann) bewerteten Dienstposten ... beim ... in ... mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Auswahlentscheidung liegt eine Dokumentation vom 18. September 2020 zugrunde, die eine Organisationsgrundentscheidung "Aufsteiger- oder Förderungsbewerber" ausweist und ein Anforderungsprofil des Dienstpostens, einen Leistungsvergleich unter zunächst sieben Bewerbern und einen engeren Vergleich unter vier Bewerbern...

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