Beschluss vom 24.11.2021 - BVerwG 5 P 5.20

JurisdictionGermany
Judgment Date24 Noviembre 2021
Neutral CitationBVerwG 5 P 5.20
ECLIDE:BVerwG:2021:241121B5P5.20.0
Subject MatterPersonalvertretungsrecht und Richtervertretungsrecht
Applied RulesBPersVG § 71 Abs. 1 Satz 1, § 77 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 16, § 95 Abs. 2
Registration Date11 Abril 2022
CourtDas Bundesverwaltungsgericht
Record Number241121B5P5.20.0

BVerwG 5 P 5.20

  • VG Köln - 27.09.2018 - AZ: 33 K 11855/17.PVB
  • OVG Münster - 28.01.2020 - AZ: 20 A 4193/18.PVB

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß, Dr. Harms und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 28. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Gründe I

1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1 (der B.) verpflichtet ist, Initiativanträge des Antragstellers (A.) zur Beschaffung bestimmter Ausrüstungsgegenstände für im Kontrolldienst des D. tätige Beschäftigte im Stufenverfahren zu behandeln. Das von dem Antragsteller eingeleitete personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Beschaffung taktischer Taschenlampen, schnitthemmender bzw. -fester Bekleidung und bestimmter Selbstverteidigungsgeräte weiterverfolgt hat, hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, die Initiativanträge im Stufenverfahren zu behandeln.

2 Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend machen, dass es an einer endgültigen Ablehnung der Initiativanträge durch den Beteiligten zu 2 (C.) als Voraussetzung ihrer Behandlung im Stufenverfahren fehle, weil dieser die Erforderlichkeit der Beschaffung der fraglichen Ausrüstungsgegenstände zunächst im Rahmen eines Forschungsauftrags habe prüfen lassen. Insoweit sei der Beteiligte zu 2 auch nicht untätig geblieben, sondern habe über die Beschaffung der Ausrüstungsgegenstände im Rahmen eines Maßnahmenpakets teils befürwortend, teils ablehnend und teils vertagend entschieden, weshalb der Antragsteller das Initiativrecht missbräuchlich ausübe. Die Initiativanträge seien auch deshalb nicht im Stufenverfahren zu behandeln, weil ihre Vorlage unmittelbar an den Beteiligten zu 1 entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht auf dem Dienstweg erfolgt sei.

3 Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II

4 Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Er steht im Einklang mit dem sich aus § 77 und § 95 Abs. 2 BPersVG ergebenden Initiativrecht eines Gesamtpersonalrats.

5 Zwar hatte das Oberverwaltungsgericht noch die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Vorgängerregelungen des § 70 und § 82 Abs. 4 BPersVG a.F. zu berücksichtigen. Der Senat hat jedoch für die Rechtsbeschwerdeentscheidung das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) anzuwenden, das am 15. Juni 2021 in Kraft getreten ist. Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung entschiede (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - PersV 2021, 464 Rn. 8 und vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - Rn. 9, jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Das Oberverwaltungsgericht hätte bei seiner jetzigen Entscheidung über das geltend gemachte Initiativrecht das aktuelle Recht anzuwenden.

6 Weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist, entscheidet der Senat unter Zugrundelegung des im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung geltenden Bundespersonalvertretungsgesetzes in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 562 Abs. 1 und § 563 Abs. 3 ZPO). In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Initiativanträge des Antragstellers im Stufenverfahren zu behandeln sind. Dies folgt aus den gemäß § 95 Abs. 2 BPersVG auf den Gesamtpersonalrat entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 77 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 sowie des § 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Danach kann der Personalrat eine Maßnahme, die nach §§ 78 bis 80 BPersVG seiner Mitbestimmung unterliegt, dadurch beantragen, dass er sie schriftlich oder elektronisch der Dienststellenleitung gegenüber vorschlägt und begründet. Entspricht diese dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren in den hier in Betracht kommenden Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 4 und 16 BPersVG nach § 71 bis § 75 BPersVG. Gemäß § 71 Abs. 1 BPersVG können die Dienststellenleitung oder der Personalrat, wenn zwischen ihnen eine Einigung nicht zustande kommt, die Angelegenheit binnen einer bestimmten Frist auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen vorlegen, bei denen Stufenvertretungen bestehen. Die Initiativanträge des Antragstellers erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen (1.) und der Beteiligte zu 2 hat ihnen nicht entsprochen (2.). Ihrer Behandlung im Stufenverfahren steht nicht entgegen, dass sie als missbräuchliche Inanspruchnahme des Initiativrechts anzusehen wären (3.). Das Initiativrecht namentlich hinsichtlich der Selbstverteidigungsgeräte entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verantwortungs- und Schutzzweckgrenze (4.). Schließlich hat der Antragsteller von seinem Vorlagerecht auch auf dem Dienstweg Gebrauch gemacht (5.).

7 1. Die Voraussetzungen des Initiativrechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur bisherigen Rechtslage, von der sich die Neuregelung nicht signifikant unterscheidet, geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 P 1.18 - Buchholz 251.9 § 75 SaarPersVG Nr. 1 Rn. 12 f.). Das als Initiativrecht bezeichnete Antragsrecht erlaubt dem Personalrat, das von ihm jeweils in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in aktiver Form wahrzunehmen. Es eröffnet ihm die Möglichkeit, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich einer Maßnahme, die er für geboten hält, von sich aus einzuleiten, um in diesem Verfahren seinen Rechten in der Sache Geltung zu verschaffen. Demzufolge räumt das Initiativrecht dem Personalrat hinsichtlich der Einleitung derjenigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang ein wie dem Leiter der Dienststelle. Es verwirklicht damit den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat. Das Initiativrecht erweitert den Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsrechts aber nicht. Es verschafft dem Personalrat also nicht mehr Befugnisse als ihm von dem...

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