Beschluss vom 24.11.2021 - BVerwG 5 P 7.20
Jurisdiction | Germany |
Judgment Date | 24 November 2021 |
Neutral Citation | BVerwG 5 P 7.20 |
ECLI | DE:BVerwG:2021:241121B5P7.20.0 |
Citation | BVerwG, Beschluss vom 24.11.2021 - 5 P 7.20 - |
Registration Date | 06 April 2022 |
Applied Rules | PersVG BE § 54 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 4 Satz 4, § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 |
Court | Das Bundesverwaltungsgericht |
Record Number | 241121B5P7.20.0 |
BVerwG 5 P 7.20
- VG Berlin - 26.07.2019 - AZ: VG 62 K 8.18 PVL
- OVG Berlin-Brandenburg - 17.09.2020 - AZ: OVG 60 PV 11.19
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und Dr. Harms sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. September 2020 geändert. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 26. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
1 Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller (der Gesamtpersonalrat der Berliner Polizei) bei der Beschaffung von bestimmten Ausrüstungsgegenständen unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen hat.
2 Die beteiligte Dienststellenleiterin (Polizeipräsidentin) beschaffte für den Einsatz der Polizeivollzugsbeamten in Berlin Mitteldistanzwaffen sowie Zubehör (Leuchtpunktvisiere, Zielbeleuchtungen, Handgriffe und Waffentragegurte) für diese Waffen und für bereits im Bestand der Polizei befindliche Maschinenpistolen. Hierüber unterrichtete sie den Gesamtpersonalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, lehnte aber die Durchführung des von ihm beantragten Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung ab, dass die Beschaffung dieser Gegenstände vorrangig auf einsatztaktischen Erwägungen und Konzepten beruhe.
3 Mit dem vom Antragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgten Begehren, die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Gestaltung der Arbeitsplätze nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG BE feststellen zu lassen, hatte er vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Antrag zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob hier ein noch hinreichender räumlicher Bezug zu konkreten Arbeitsplätzen gegeben sei oder ob der Mitbestimmungstatbestand deshalb nicht erfüllt sei, weil die in Rede stehenden Waffen - anders als etwa die regelmäßig mitgeführten Dienstpistolen - nicht bestimmten Polizeivollzugsbeamten zugeordnet seien, sondern entweder zur Standardausrüstung in den Funkstreifenwagen und im Übrigen zur Poolausstattung gehörten oder - wie die neu angeschafften Mitteldistanzwaffen - nur nach konkreter Lagebesprechung bei den Hundertschaften zum Einsatz kämen. Entscheidend sei, dass die Mitbestimmung des Personalrats nur innerdienstliche Angelegenheiten erfasse. Eine solche Angelegenheit stellten die streitigen Beschaffungsmaßnahmen nicht dar. Die Fragen, zu welchem Zeitpunkt welche Waffen zu welchen Einsatzzwecken, gegebenenfalls noch in welcher Stückzahl beschafft würden und welches Zubehör für die Einsatzwertsteigerung angeschafft werde, beträfen vielmehr unmittelbar der Dienststelle obliegende organisatorische und operative...
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