BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 143/11 -
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...
Goethestraße 106, 45130 Essen -
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2010 - IV - 3 RBs 205/10 -, |
b) | das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 13. August 2010 - 20 OWi 132/10 - 423 Js 506/10 - |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2011 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 40 € wegen des Führens eines mit Sommerreifen bereiften Omnibusses bei winterlichen Straßenverhältnissen.
I.
1. Das Amtsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil eine Geldbuße gegen den Beschwerdeführer verhängt, weil es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 StVO in der bis zum 3. Dezember 2010 geltenden Fassung nach der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2005 (BGBl I S. 3716) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, § 24 StVG bejaht und dabei die Regelung in § 2 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 StVO in der bis zum 3. Dezember 2010 geltenden Fassung für hinreichend bestimmt erachtet hat.
2. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde sei nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht zuzulassen, weil die Nachprüfung nicht zur Fortbildung des Rechts geboten sei; das Oberlandesgericht Oldenburg habe die Regelung in § 2 Abs. 3a Satz 1, Satz 2 StVO in der bis zum 3. Dezember 2010 geltenden Fassung bereits wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG für verfassungswidrig befunden, so dass der Zweck der Fortbildung des Rechts nicht mehr erreicht werden könnte. Eine Zulassung zur Durchsetzung von Einzelfallgerechtigkeit sei nicht möglich (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 SsRs 220/09 -, juris).
II.
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